FeedbackAbschluss-Umfrage

SteueränderungenDie neuen Steuerentlastungsgesetze der „Ampel“: Der tabellarische Schnellüberblick

Abo-Inhalt24.05.20225715 Min. Lesedauer

| Bundestag und Bundesrat haben am 19.05 und 20.05. diverse Steuerentlastungsgesetze und -maßnahmen abgesegnet. Manche Dinge treten rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft. Einzig das „Vierte Corona-Steuerhilfegesetz“ hängt noch in einer kleinen Warteschleife. Dieser Beitrag enthält den Schnellüberblick in tabellarischer Form. |

Tabellarischer Schnellüberblick

Damit Sie sich durch die aus Sicht von SSP wichtigsten Steueränderungen gut „hindurchhangeln“ können, sind diese nachfolgend tabellarisch aufgelistet. Die Änderungen sind gegliedert nach Steuerart, Paragraf, Stichwort, einer kurzen inhaltlichen Beschreibung, der Benennung des Gesetzes und dem Datum des Inkrafttretens. Zu jeder Rechtsquelle ist auch eine „Abruf-Nr.“ aufgeführt. Wenn Sie diese Nummer auf ssp.iww.de in das rechteckige Suchfeld eingeben, gelangen Sie zum Wortlaut des Gesetzes.

Steueränderungen im EStG

§

Stichwort

Neuregelung inhaltlich

Gesetz/ Rechtsquelle

Inkraft-treten

§ 9 Abs. 1 S. 3 EStG

Entfernungspauschale, Fernpendlerpauschale

  • Ausgedehnt wird die bereits für die Jahre 2024 bis 2026 festgelegte Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 38 Cent je vollem Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023.
  • Auch für Steuerpflichtige mit doppelter Haushaltsführung wird die Anhebung der Entfernungspauschale vorgezogen und gilt bereits ab dem Jahr 2022.

Steuerentlastungsgesetz 2022 → Abruf-Nr. 229332

Tag nach Verkündung

§ 9a S. 1 Nr. 1 a) EStG

Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten erhöht sich auf 1.200 Euro (bisher: 1.000 Euro).

Steuerentlastungsgesetz 2022

→ Abruf-Nr. 229332

01.01.2022

§ 32a Abs. 1 EStG

Anhebung des Grund- freibetrags

  • Der Grundfreibetrag wird rückwirkend zum 01.01.2022 von 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben.
  • Der im Jahr 2022 bereits vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG).

Steuerentlastungsgesetz 2022

→ Abruf-Nr. 229332

01.01.2022

§ 66 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG

Kinderbonus

  • Das Kindergeld wird um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro erhöht.
  • Der Bonus wird im Juli 2022 gezahlt und unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen gewährt.

Steuerentlastungsgesetz 2022

→ Abruf-Nr. 229332

Tag nach Verkündung

§§ 101 - 109 EStG

Mobilitätsprämie für Geringverdiener

  • Fernpendler, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, erhalten von 2021 - 2026 eine Mobilitätsprämie.
  • Bemessungsgrundlage sind die erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent (bis 2021) bzw. 38 Cent (ab 2022) ab dem 21. Entfernungskilometer.

Steuerentlastungsgesetz 2022

→ Abruf-Nr. 229332

Tag nach Verkündung

§§ 112 - 122 EStG

Energiepreispauschale

  • Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen erhalten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro.

Steuerentlastungsgesetz 2022 → Abruf-Nr. 229332

Tag nach Verkündung

Sonstige Steueränderungen

§

Stichwort

Neuregelung inhaltlich

Gesetz/ Rechtsquelle

Inkraft-treten

§ 7 (6) - (13) RegG

Neun-Euro-Ticket

  • Für den Zeitraum Juni bis August 2022 gibt es für ein Entgelt in Höhe von neun Euro pro Kalendermonat ein vergünstigtes ÖPNV-Ticket, das bundesweit die Nutzung des gesamten ÖPNV ermöglicht.

7. Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

→ Abruf-Nr. 229334

01.06.2022

Senkung der Energie- steuer

  • Die Energiesteuer wird für die Dauer von drei Monaten auf das europäische Mindestmaß gesenkt.
  • Das bedeutet: Der Steuersatz reduziert sich
    • für Benzin um 29,55 Cent/Liter
    • für Diesel um 14,04 Cent/Liter
    • für Flüssiggas (LPG) um 12,66 Cent/Liter
    • für Erdgas (CNG/LNG) um 6,16 Cent/Kilo

Energiesteuersenkungsgesetz

→ Abruf-Nr. 229335

01.06.2022

§ 233a AO

Neuregelung des Zinssatzes bei Zinsen nach § 233a AO

  • Der Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO wird für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend auf 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr, gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst.

2. Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO → Abruf-Nr. 229336

01.01.2019

Weitere Änderungen stehen an

Der Bundestag hat am 19.05.2022 das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Es bündelt weitere Maßnahmen, die die Bürger entlasten sollen. Dazu ist noch die Zustimmung des Bundesrates notwendig; diese ist derzeit für den 10.06.2022 geplant.

Geplante Steueränderungen

§

Stichwort

Neuregelung inhaltlich

Gesetz/ Rechtsquelle

Inkraft-treten

§ 3 Nr. 11b EStG

Corona- Prämie für Pflegekräfte

  • Der Arbeitgeber soll aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen (Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen) einen Bonus von max. 3.000 Euro steuerfrei erbringen können.
  • Das soll für Arbeitnehmer in Einrichtungen i. S. v. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 11 oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes gelten.
  • Begünstigt soll der Auszahlungszeitraum ab dem 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 sein.

Viertes Corona- Steuerhilfegesetz

→ Abruf-Nr. 229330

Pflegebonusgesetz

→ Abruf-Nr. 229331

01.01.2021

§

Stichwort

Neuregelung inhaltlich

Gesetz/ Rechtsquelle

Inkraft-treten

§ 3 Nr. 28a EStG

Kurzarbeitergeld

  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld soll um weitere sechs Monate verlängert werden.
  • Die Steuerfreiheit ist damit auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume geleistet werden, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.07.2022 enden.
  • Der ab dem 01.01.2022 bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, soll von den Arbeitgebern korrigiert werden.

Viertes Corona- Steuerhilfegesetz

→ Abruf-Nr. 229330

Tag nach Verkündung

§ 7 Abs. 2 EStG

Degressive AfA

  • Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll um ein Jahr verlängert werden für Wirtschaftsgüter die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Die degressive Abschreibung kann anstelle der linearen Abschreibung in Höhe von bis zu dem Zweieinhalb- fachen der linearen Abschreibung, max. 25 Prozent, in Anspruch genommen werden.

Viertes Corona- Steuerhilfegesetz

→ Abruf-Nr. 229330

Tag nach Verkündung

§ 10d Abs. 1 EStG

Erweiterte Verlustverrechnung

  • Die erweiterte Verlustverrechnung soll bis Ende 2023 verlängert werden.
  • Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf zehn Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben.
  • Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
  • Die Erweiterungen des Verlustrücktrags sollen analog auch für die Körperschaftsteuer gelten.

Viertes Corona- Steuerhilfegesetz

→ Abruf-Nr. 229330

01.01.2024

§ 37 Abs. 3 S. 3 EStG

Abgabefrist

  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 soll erneut verlängert werden. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert. Es gelten folgende Fristen:
  • Für beratene Fälle:
    • VZ 2020: + 6 Monate → 31.08.2022 (LuF: 31.01.2023)
    • VZ 2021: + 6 Monate → 31.08.2023 (LuF: 31.01.2024)
    • VZ 2022: + 5 Monate → 31.07.2024 (LuF: 31.12.2024)
  • Für nicht beratene Fälle:
    • VZ 2020: + 3 Monate → 31.10.2021 (LuF: Ende abw. Wj. + 10 Monate)
    • VZ 2021: + 3 Monate → 31.10.2022 (LuF: Ende abw. Wj. + 10 Monate)
    • VZ 2022: + 2 Monat → 30.09.2023 (LuF: Ende abw. Wj. + 9 Monate)

Viertes Corona- Steuerhilfegesetz

→ Abruf-Nr. 229330

31.05.2022

§ 52 Abs. 6 S. 15

Home-Office-Pauschale

  • Die bestehende Regelung zur Home-Office-Pauschale soll um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert werden.

Viertes Corona- Steuerhilfegesetz

→ Abruf-Nr. 229330

Tag nach Verkündung

§ 52 Abs. 14 S. 4, 5, 6 EStG/ § 52 Abs. 16 S. 3, 4, 5 EStG

Investitionsfristen bei Reinvesti-tionen/beim Investitionsabzugsbetrag

  • Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden.
  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die im Jahr 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.

Viertes Corona- Steuerhilfegesetz

→ Abruf-Nr. 229330

Tag nach Verkündung

AUSGABE: SSP 6/2022, S. 1 · ID: 48313762

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2022

Bildrechte