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AuslieferungsverfahrenWeiter in Haft oder nicht? Dies löst keine Terminsgebühr aus!

Leseprobe16.09.20227597 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

| Immer wieder ist streitig, wann dem Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung eine Terminsgebühr zusteht. Wird nur ein Haftbefehl verkündet, gibt es keine Gebühr. Dies gilt auch, wenn später über die Fortdauer der Haft entschieden wird (OLG Zweibrücken 24.5.22, 1 AR 52/21 A, Abruf-Nr. 231074). |

Gegen den Betroffenen lag ein Europäischer Haftbefehl des Kreisgerichts vor. Der Betroffene wurde durch das AG angehört, die Bevollmächtigte wurde ihm im Anhörungstermin als Beistand beigeordnet. Mit einem ersten Beschluss ordnete das Gericht Auslieferungshaft an, dann Haftfortdauer, und mit dem dritten Beschluss erklärte das Gericht die Auslieferung des Verfolgten nach Ungarn für zulässig. Mündlich verhandelt wurde nicht. Die Bevollmächtigte machte erfolglos zwei Terminsgebühren zzgl. Auslagen und eine Grundgebühr für Verteidiger geltend. Das OLG entschied: Im Auslieferungsverfahren löst ein Termin vor dem Richter beim AG, ob nun zur Entscheidung über eine Festhalteanordnung oder zur Verkündung eines Haftbefehls, keine Terminsgebühr aus. Die Anwältin erhielt Gebühren nach Teil 6, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 VV RVG. Diese Regelung ist abschließend, Teil 4 VV RVG kann keinesfalls herangezogen werden kann. In Teil 6 VV RVG ist lediglich die mit 348 EUR festgesetzte Verfahrensgebühr (Nr. 6101 VV RVG) vorgesehen, aber keine Grundgebühr.

Weiterführende Hinweise
  • Terminsgebühr für die Teilnahme des Anwalts an einer Videovernehmung bejaht, RVG prof. 21, 146
  • Keine Terminsgebühr bei Erscheinen des Anwalts in Unkenntnis der Berufungsrücknahme, RVG prof. 20, 3

AUSGABE: RVGprof 10/2022, S. 166 · ID: 48491795

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