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LeserforumMehrvergleichs-Falle: Welche Terminsgebühr entsteht im Mahnverfahren und Zivilprozess?

Abo-Inhalt14.07.20227005 Min. Lesedauer

| FRAGE: In RVG prof. 1/2022, 10 ist in den Berechnungsbeispielen (Nrn. 1 und 2) die Ausgangssituation ein „schriftliches Besprechen“ des Vergleichs, sodass keine Terminsgebühr entsteht. Hierzu habe ich eine Verständnisfrage: Nach dem KostRÄG 2021 soll die fiktive Terminsgebühr gemäß Anm. Abs. 1 Nr. 1 zur Nr. 3104 VV RVG entstehen, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben ist, ein Vertrag i. S. d. Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG geschlossen wird. Die Terminsgebühr entsteht daher in den beiden genannten Beispielsfällen deshalb nicht, weil im Mahnverfahren eine mündliche Verhandlung gerade nicht vorgeschrieben ist und hier lediglich „schriftliche Besprechungen“ vorgenommen wurden. Die Terminsgebühr entsteht wohl aber im Zivilprozess? Richtig? Oder habe ich hier etwas übersehen? |

Antwort von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock (Koblenz): M. E. widerspräche eine solche Ansicht Sinn und Zweck des Gesetzes. Denn Vorbem. 3.3.2 in Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 VV RVG regelt die Gebühren im Mahnverfahren. Diese Vorbem. wurde durch das Anhörungsrügengesetz eingefügt. Danach bestimmt sich die Terminsgebühr nach Abschnitt 1 des Teils 3 VV RVG. Also kann auch der Rechtsanwalt, der auftragsgemäß den Antragsteller oder Antragsgegner in dem gerichtlichen Mahnverfahren vertritt, die Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG verdienen. In dem gerichtlichen Mahnverfahren findet zwar kein Termin bei Gericht statt. Der Rechtsanwalt wird die Terminsgebühr also nicht durch die Vertretung in einem von einem Gericht oder einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin verdienen können. Aber nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG löst auch die Mitwirkung an einer Besprechung – ohne Beteiligung des Gerichts – die Terminsgebühr aus, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist (vgl. Enders RVG, I. Die Gebühren im gerichtlichen Mahnverfahren Rn. 33, beck-online).

Wenn man also davon ausginge, dass die Terminsgebühr im Mahnverfahren deshalb nicht bzw. nie entsteht, weil dort eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist, ergibt m. E. die Inbezugnahme der Terminsgebühr im Mahnverfahren durch die Vorbem. 3.3.2 i. V. m. Nr. 3104 VV RVG keinen Sinn.

AUSGABE: RVGprof 10/2022, S. 163 · ID: 48442015

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