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MittelgebührSteigert Videoverhandlung Arbeitsaufwand des Anwalts?

Abo-Inhalt24.09.20227809 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

| Immer wieder setzen (Sozial-)Gerichte Gebühren niedriger an, weil der Anwalt nur wenig Arbeitsaufwand gehabt habe. Es seien z. B. keine medizinischen oder sonst schwierigen Sachverhalte zu klären oder Berechnungen zu prüfen gewesen. Nach dem LSG Nordrhein-Westfalen sind für den tatsächlichen Aufwand aber nicht allein die anwaltlichen Schriftsätze maßgeblich. Es koste auch Zeit, sich in neue Techniken wie Videokonferenzen mit dem Gericht einzuarbeiten (30.3.22, L 6 AS 699/21 B, Abruf-Nr. 231073). |

Im vorliegenden Fall ging es um die Bewilligung existenzsichernder Leistungen. Zu zahlreichen Schriftsätzen kamen zeitintensive Besprechungen mit der Mandantin, deren Tochter und einer weiteren Person hinzu. Auch die Dauer des Verfahrens sowie die Vorbereitung des Termins, der als 32-minütige Videokonferenz durchgeführt wurde, seien mindestens durchschnittlich und bezüglich der anwaltlichen Tätigkeit überdurchschnittlich gewesen.

Merke | Zur Zeit des Verfahrens Anfang 2021 waren weder SG noch Anwälte schon regelhaft mit der Videokommunikation vertraut. Diese kam erst durch die durch § 110a SGG ermöglichte Bild- und Tonübertragung der Verhandlung nennenswert zum Einsatz. Das mag inzwischen anders sein. Doch interessant bleibt: Anwälte können technische Umstellungs- oder Übergangszeiten als Zeitfaktor geltend machen, auch und gerade bezüglich der vorbereitenden Tätigkeiten (z. B. wenn bei Gericht technische Systemwechsel erfolgen).

Weiterführender Hinweis
  • Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG bei Einziehung des Führerscheindokuments?, RVG prof. 22, 26

AUSGABE: RVGprof 10/2022, S. 166 · ID: 48504452

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