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Kostenrecht Für Klage und Widerklage ist Gesamtstreitwert maßgeblich
Abruf-Nr. 231199
| Auch wenn es sich bei Klage und Widerklage um zwei unterschiedliche Streitgegenstände handelt, ist für das Kostenrecht der Gesamtstreitwert maßgeblich (OLG München 28.1.22, 11 W 6/22, Abruf-Nr. 231199). |
Rein verfahrensrechtlich handelt es sich bei Klage und Widerklage um zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Für das Kostenrecht ist jedoch nach dem OLG München – dem Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung entsprechend – der Gesamtstreitwert maßgeblich. Dieser bestimmt sich nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG. Nur dieser Gesamtstreitwert ist dem Kostenansatz zugrunde zu legen (so auch OLG Karlsruhe 28.4.03, 16 WF 5/03). Kostenrechtlich existiert nur ein Verfahren, dessen Wert sich aus den Streitgegenständen von Klage und Widerklage zusammensetzt (OLG Düsseldorf 9.3.99, 10 W 19/99).
Merke | § 45 Abs. 1 S. 1 GKG bestimmt, dass in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden. |
AUSGABE: RVGprof 10/2022, S. 165 · ID: 48573192