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StreitwertGestaffelte Festsetzung ist nur für den Rechtsanwalt erheblich

Leseprobe14.09.20228864 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Für eine gestaffelte Streitwertfestsetzung gemäß § 63 GKG nach Verfahrensabschnitten oder Zeiträumen besteht keine Grundlage (OLG Dresden 19.7.22, 12 W 367/22, Abruf-Nr. 231197). |

Grundsätzlich erfolgt die Wertfestsetzung durch den Richter im Zivilverfahren nach § 63 GKG ausschließlich zur Bestimmung des Werts, nach dem sich die Gerichtsgebühren berechnen. In einem Zivilverfahren vor dem LG wird eine Gerichtsgebühr mit einem Gebührensatz von 3,0 nach Maßgabe des höchsten Werts berechnet, der in der Instanz Gegenstand war. Zeitlich gestaffelte Wertfestsetzungen sind daher für die Gerichtsgebühren regelmäßig nicht erforderlich. Sie sollen nach der wohl einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung in der Streitwertfestsetzung nach § 63 GKG unterbleiben, da sie zu Unklarheiten führen können.

Merke | Eine Staffelung der Wertfestsetzung kommt nach Ansicht des OLG nur auf Antrag nach § 33 RVG für die anwaltliche Vergütung in Betracht. Insoweit sollte bei einer Streitwertänderung die Streitwertfestsetzung sowohl nach § 63 GKG als auch nach § 33 RVG beantragt werden. Im Kostenfestsetzungsverfahren besteht anderenfalls auch eine Bindung an die Festsetzung nach § 63 GKG.

Weiterführender Hinweis

AUSGABE: RVGprof 10/2022, S. 165 · ID: 48573191

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