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FahrverbotZwei aktuelle Entscheidungen zum Absehen vom Fahrverbot
| Auf zwei Entscheidungen, die sich mit dem Absehen vom Fahrverbot befassen, ist hinzuweisen: |
- KG 7.2.25, 3 ORbs 11/25-122 SsBs 2/25, Abruf-Nr. 248050
Wird gegen den Betroffenen erst nach der zu ahndenden Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt, so steht auch dies dem sog. Erstverbüßerprivileg entgegen (§ 25 Abs. 2a Alt. 2 StVG). Liegen zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung weniger als zwei Jahre, besteht für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich kein Anlass, die tatrichterliche Bewertung, das durch die BKatV indizierte Fahrverbot sei noch erforderlich, zu beanstanden. Sieht der Tatrichter vom Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer ab, so muss gegebenenfalls bewertet werden, ob der Betroffene oder sein Verteidiger diesen Zeitablauf zu „vertreten“ hat. Ergaben sich Verzögerungen etwa aus abredewidrigem Verteidigerverhalten, so bedürfte das Absehen vom Fahrverbot einer eingehenden Begründung.
- AG Dortmund 6.3.25, 729 OWi-256 Js 159/25-16/25, Abruf-Nr. 247584
Von einem Regelfahrverbot kann jedenfalls unter Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV und damit einhergehender Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden, wenn zwischen der Anlasstat und der Verurteilung ein anderes zweimonatiges Fahrverbot vollstreckt wurde (entgegen BayObLG NStZ-RR 21, 351).
- Wir haben über die Rechtsprechung zum Fahrverbot aus 2024 in VA 25, 89 berichtet.
AUSGABE: VA 9/2025, S. 161 · ID: 50391382