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SteuerrechtVerdienstausfallschaden: Erstattung der Steuerzahlung ist einkommensteuerpflichtig
| Auch die Erstattung der Steuerzahlung für einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtig, entschied der BFH. |
Sachverhalt
Die zuvor angestellte Klägerin war durch einen medizinischen Behandlungsfehler erwerbsunfähig geworden. Der Versicherer hatte ihren Verdienstausfallschaden „nach der modifizierten Nettolohntheorie“ ersetzt. Insoweit wurde zunächst der ausgefallene Nettoverdienst gezahlt. Später erstattete der VR die in mehreren Jahren tatsächlich jeweils angefallene Einkommensteuer. Letztere Zahlungen erfasste das Finanzamt als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Einsprüche und Klage beim FG hatten keinen Erfolg. Der BFH (15.10.24, IX R 5 /23, Abruf-Nr. 245813) wies die Revision zurück.
Entscheidungsgründe
Ist der Schädiger oder dessen Versicherer dem Geschädigten zum Ersatz des Verdienstausfalls verpflichtet, erstreckt sich die Ersatzpflicht auch auf die hierauf entfallende Steuer. Dies hat steuerrechtlich zur Folge, dass nicht nur der gezahlte Ausfall des Nettoverdiensts, sondern ebenso die vom Schädiger erstattete Steuerlast als nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbare Entschädigung zu behandeln ist. Ein nicht steuerbarer Ausgabenersatz liegt insoweit nicht vor.
Relevanz für die Praxis
Erlangt der Geschädigte schadensbedingt steuerliche Vorteile, sind diese grundsätzlich schadensmindernd anzurechnen, soweit nicht der Zweck der Steuervergünstigung einer solchen Entlastung des Schädigers entgegensteht (BGH VersR 00, 65). Die Steuerfreiheit hinsichtlich Krankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld als Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung, des Arbeitslosengelds/Arbeitslosenhilfe sowie – teilweise – der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Ertragsanteil) kommt damit dem Schädiger zugute; eine Verrechnung muss also nach der Nettomethode erfolgen. Nur ausnahmsweise kommen dem Geschädigten die Steuervorteile zugute (Pauschbetrag für Körperbehinderte gem. § 33 b EStG; ermäßigter Steuerbetrag nach § 34 EStG: BGH VersR 94, 733; Steuervergünstigungen, die unfallunabhängig sind).
Praxistipp | Der Geschädigte sollte seine als Schadenersatz noch ausstehende Steuerforderung gegen Verjährung sichern, entweder durch Absprache mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers oder durch Feststellungsklage. Beispiel nach OLG Brandenburg (4.11.10, 12 U 35/10): „Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger die Steuerbeträge als Gesamtschuldner zu ersetzen, um die sich die Steuerlast des Klägers in Folge der vorstehend unter Ziffer 3 des Urteilstenors ausgeurteilten Zahlungen erhöht.“ Im Abfindungsvergleich sollte der Geschädigte sicherheitshalber ausdrücklich die Verpflichtung des VR aufnehmen, etwa auf die zu zahlenden Schadenersatzbeträge anfallende Steuern zu ersetzen. |
AUSGABE: VA 9/2025, S. 156 · ID: 50455657