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ProzessrechtErlass des Bußgeldbescheides durch unzuständige Behörde
| Ein Bußgeldverfahren ist wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG einzustellen, wenn die Annahme der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde auf einem schwerwiegenden und offenkundigen Mangel beruht, weshalb der Bußgeldbescheid nichtig ist und nicht Grundlage des gerichtlichen Verfahrens nach Einlegung eines Einspruchs sein kann. |
So hat das AG Büdingen entschieden (11.4.25, 60 OWi (9/25), Abruf-Nr. 247972). Im entschiedenen Fall hatte anstelle des zuständigen Regierungspräsidiums der Magistrat der Stadt gehandelt und gegen den Betroffenen als Geschäftsführer einer GmbH nach § 130 OWiG eine Geldbuße festgesetzt. Begründet hatte man das damit, dass mit einem Pkw der GmbH eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden sei, die er durch gehörige Aufsicht hätte verhindern oder wesentlich erschweren können (§ 130 OWiG).
Das AG verweist darauf, dass sich eine Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde für die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 130 OWiG aus § 131 Abs. 3 OWiG nicht herleiten lässt. Zuständig für eine solche Ahndung sei vielmehr das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde (§ 131 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen VRZustVO) gewesen.
AUSGABE: VA 9/2025, S. 163 · ID: 50410125