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FahrerlaubnisFahrerlaubnispflicht bei motorisierten Krankenfahrstühlen

Abo-Inhalt18.08.2025123 Min. Lesedauer

| Die Angeklagte hatte mit einem sogenannten motorisierten Krankenfahrstuhl, an dessen Heck ein Aufkleber mit der Aufschrift „25“ angebracht war, den Kundenparkplatz eines Supermarkts befahren. Dabei kam es zu einem Unfall. Sie ist wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Dabei ist die Strafkammer aufgrund des Aufklebers von einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h ausgegangen, weshalb es sich um ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug handele. |

Das KG hat aufgehoben und zurückverwiesen (KG 7.3.25, 3 ORs 8/25-121 SRs 5/25, Abruf-Nr. 248053). Es führt zunächst aus, dass motorisierte Krankenfahrstühle nur fahrerlaubnisfrei seien, wenn sämtliche der in § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FeV normierten Voraussetzungen – u. a. eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h – vorliegen. Schon der Wegfall auch nur eines Merkmals lasse die Fahrerlaubnisfreiheit entfallen. Dann allerdings beanstandet es, dass den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen lediglich zu entnehmen sei, dass es sich bei dem von der Angeklagten verwendeten Fahrzeug um einen sogenannten Krankenfahrstuhl handele, der das Aussehen eines kleinen Pkw habe und auf dessen Heck ein großer runder Aufkleber mit der Aufschrift „25“ für die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h angebracht gewesen sei. Dies sei unzureichend. Zudem sei insoweit auch die Beweiswürdigung lückenhaft. Denn das LG habe seine Überzeugung zur bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ausschließlich auf den Aufkleber gestützt. Hieraus allein könne jedoch angesichts der Vielzahl der sich im Umlauf befindenden und verwendeten Aufkleber und Beschilderungen nicht der Rückschluss gezogen werden, dass das Fahrzeug tatsächlich über eine entsprechende Motorisierung verfüge.

AUSGABE: VA 9/2025, S. 162 · ID: 50391700

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