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GeldbußeBemessung der Geldbuße (Nachtatverhalten, besondere Kenntnisse)
| Wir stellen 2 Entscheidungen des KG zur Bemessung der Geldbuße vor. |
In dem ersten Beschluss hat das KG zur bußgelderhöhenden Berücksichtigung von Nachtatverhalten des Betroffenen gegenüber Polizeibeamten Stellung genommen (KG 10.3.25, 3 ORbs 20/25, Abruf-Nr. 248051). Zwar enthält das OWiG keine § 46 Abs. 2 S. 2 StGB entsprechende Vorschrift. Jedoch erfasst § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG („Vorwurf, der den Täter trifft“) nicht nur die Umstände, die die Begehung der Ordnungswidrigkeit betreffen, sondern auch solche, die das Nachtatverhalten betreffen. Ist ein von fehlender Unrechtseinsicht getragenes Nachtatverhalten im Kern nicht als Ausfluss der Selbstbelastungsfreiheit anzusehen, kann es also grundsätzlich bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden. In einem solchen Fall muss der Tatrichter in den Urteilsgründen darlegen, ob das Verhalten des Betroffenen eine die Rechtsordnung missachtende Einstellung belegt. Ist dies der Fall, rechtfertigt ein solches Verhalten eine angemessene, aber nicht mathematisch bestimmbare Erhöhung der Regelgeldbuße.
In einem anderen Fall hatte das AG auf besondere Rechtskenntnisse des Betroffenen als Rechtsanwalt abgestellt. Das hat das KG beanstandet (6.11.24, 3 ORbs 185/24, Abruf-Nr. 248052). Ob einem Betroffenen ein erhöhtes Unrecht vorzuwerfen sei, könne nicht pauschal aus einer Zuordnung zu einer bestimmten Berufsgruppe („als Rechtsanwalt“) abgeleitet werden. Dies begründe keinen „besonderen Maßstab“ für die Bußgeldbemessung nach § 17 Abs. 3 OWiG.
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