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ReparaturkostenregressKurze Verjährung aus § 634a BGB im Reparaturkostenregress
| Der Reparaturkostenregress des Versicherers gegen die Werkstatt auf der Grundlage der Vorteilsausgleichsabtretung ist „Werkvertragsrecht rückwärts“. Denn es werden Rückforderungsansprüche aus dem Werkvertrag geltend gemacht. Derzeit gräbt ein sehr großer Versicherer alte Vorgänge aus und orientiert sich bei seiner Bearbeitungsreihenfolge offenbar an einer dreijährigen Verjährungsfrist. |
Es gilt dabei aber die kurze Verjährung von zwei Jahren ab Abnahme aus § 634a BGB: „In Betracht kommen von vornherein nur Ansprüche, die dem Geschädigten, mithin dem Besteller des Werks, zugestanden hätten, da die Klägerin durch die Abtretung nicht bessergestellt sein kann, als es der Geschädigte selbst wäre. Gemäß § 634a BGB verjähren Ansprüche aus § 634 BGB in 2 Jahren, gemäß § 634 Abs. 2 BGB beginnend ab Abnahme des Werks. Die 2 Jahres-Frist ist vorliegend vor Klageerhebung abgelaufen. Die streitgegenständlichen Reparaturleistungen sind mit Rechnung aus dem April 2022 abgerechnet worden. Die Klage datiert aus dem Oktober 2024, etwa zweieinhalb Jahre später. Das Gericht geht dabei von einer wirksamen Abnahme spätestens im August 2022 aus. Die Abnahme kann, wenn nicht ausdrücklich erklärt, auch durch konkludentes Verhalten, insbesondere der Zahlung des Werklohns erklärt werden. Von einer konkludenten Abnahme ist auszugehen, wenn der Auftraggeber nach einer vollständigen Erbringung der Leistung über eine angemessene Prüfungsfrist hinaus keine Beanstandungen erhebt.“ (AG Gotha 18.2.25, 22 C 602/24, Abruf-Nr. 247999, eingesandt von RA Henning Hamann, Kanzlei Voigt, Dortmund).
AUSGABE: VA 6/2025, S. 94 · ID: 50411637