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KostenrechtErneut: Anfechtbarkeit der Auslagenentscheidung

Abo-Inhalt22.05.20252 Min. Lesedauer

| Wir stellen Ihnen eine weitere Entscheidung zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens vor. |

1. Verfahren eingestellt, aber Auslagen trotzdem beim Betroffenen?

Ergangen ist der Beschluss des LG Karlsruhe in einem Bußgeldverfahren (10.12.24, 16 Qs 79/24, Abruf-Nr. 245845). Dieses war gegen den Betroffenen anhängig, weil er vor dem Inkrafttreten des 6. Gesetzes zur Änderung des StVG und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 22.8.24 gegen § 24a Abs. 2 StVG verstoßen hatte. Das Verfahren ist dann nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 24a Abs. 2 OWiG vom AG wegen der Gesetzesänderung nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 206b StPO eingestellt worden. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt, nicht aber die notwendigen Auslagen des Betroffenen. Dessen Verteidiger hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat diese als zulässig und begründet angesehen.

2. Die Argumentation des LG Karlsruhe

Der Angeklagte im Strafverfahren (bzw. der Betroffene im Bußgeldverfahren) kann die Kosten- und Auslagenentscheidung einer Einstellungsentscheidung nach § 206b StPO anfechten, obwohl die Hauptsacheentscheidung unanfechtbar ist. Unstatthaft sei die sofortige Beschwerde, wenn die betroffene Person unabhängig von der Frage der Beschwer nicht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt ist, nicht aber, wenn von einem statthaften Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung lediglich kein Gebrauch gemacht wurde oder lediglich einem bestimmten Beschwerdeführer bei grundsätzlicher Statthaftigkeit des Rechtsmittels dieses mangels (individueller) Beschwer im Einzelfall nicht zusteht, was beim Freispruch der Fall sei.

Zur Begründetheit weist das LG darauf hin, dass im Falle einer Einstellung nach § 206b StPO die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten bzw. Betroffenen grundsätzlich von der Staatskasse zu tragen sind, weil die Entscheidung einen Freispruch ersetzt.

Fazit | Die Ausführungen des LG sind zutreffend. Nach allgemeiner Meinung gilt der Ausschluss der Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung nicht, wenn das Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung dem Angeklagten/Betroffenen (nur) mangels Beschwer nicht zusteht (OLG Braunschweig 19.1.23, 1 Ws 309/22, AGS 23, 80 m.w.N.; OLG Düsseldorf JurBüro 12, 431; OLG Köln AGS 10, 411; StraFo 17, 295; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67 Aufl. 2024 Rn. 19; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Vorbem. 4 VV Rn. 16). Darauf muss der Verteidiger achten, wenn das AG – wie hier offenbar – vorschnell eine Kosten- und/oder Auslagenentscheidung zulasten des Angeklagten/Betroffenen getroffen hat. Das ist in der Praxis nicht selten.
Weiterführender Hinweis
  • Schwerpunktbeitrag zur Änderung des § 24a Abs. 2 StVG: VA 24, 142.

AUSGABE: VA 6/2025, S. 111 · ID: 50281997

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