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KostenrechtErneut: Anfechtbarkeit der Auslagenentscheidung
| Wir stellen Ihnen eine weitere Entscheidung zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens vor. |
1. Verfahren eingestellt, aber Auslagen trotzdem beim Betroffenen?
Ergangen ist der Beschluss des LG Karlsruhe in einem Bußgeldverfahren (10.12.24, 16 Qs 79/24, Abruf-Nr. 245845). Dieses war gegen den Betroffenen anhängig, weil er vor dem Inkrafttreten des 6. Gesetzes zur Änderung des StVG und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 22.8.24 gegen § 24a Abs. 2 StVG verstoßen hatte. Das Verfahren ist dann nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 24a Abs. 2 OWiG vom AG wegen der Gesetzesänderung nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 206b StPO eingestellt worden. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt, nicht aber die notwendigen Auslagen des Betroffenen. Dessen Verteidiger hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat diese als zulässig und begründet angesehen.
2. Die Argumentation des LG Karlsruhe
Der Angeklagte im Strafverfahren (bzw. der Betroffene im Bußgeldverfahren) kann die Kosten- und Auslagenentscheidung einer Einstellungsentscheidung nach § 206b StPO anfechten, obwohl die Hauptsacheentscheidung unanfechtbar ist. Unstatthaft sei die sofortige Beschwerde, wenn die betroffene Person unabhängig von der Frage der Beschwer nicht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt ist, nicht aber, wenn von einem statthaften Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung lediglich kein Gebrauch gemacht wurde oder lediglich einem bestimmten Beschwerdeführer bei grundsätzlicher Statthaftigkeit des Rechtsmittels dieses mangels (individueller) Beschwer im Einzelfall nicht zusteht, was beim Freispruch der Fall sei.
Zur Begründetheit weist das LG darauf hin, dass im Falle einer Einstellung nach § 206b StPO die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten bzw. Betroffenen grundsätzlich von der Staatskasse zu tragen sind, weil die Entscheidung einen Freispruch ersetzt.
Hierauf müssen Sie als Verteidiger achten |
- Schwerpunktbeitrag zur Änderung des § 24a Abs. 2 StVG: VA 24, 142.
AUSGABE: VA 6/2025, S. 111 · ID: 50281997