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FahrerlaubnisentzugEntziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe

Abo-Inhalt19.05.20253995 Min. Lesedauer

| Das BVerwG hat vor Kurzem in einer umfassend begründeten Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe nach Verzicht und Wiedererteilung Stellung genommen. |

Sachverhalt

Dem Kläger war erstmals 2014 die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt worden. Bei zwei Fahrten wurde der Konsum von Cannabis festgestellt. Er wurde daher verpflichtet, ein MPU-Gutachten vorzulegen. Das Gutachten beurteilte seine Fahreignung negativ. Deshalb verzichtete er 2015 auf seine Fahrerlaubnis. Auf der Grundlage eines nunmehr positiven MPU-Gutachtens und einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar erteilte die Beklagte dem Kläger im Juli 2020 erneut die Fahrerlaubnis der Klasse B. Am 24.9.20 kam es zu einem Rotlichtverstoß. Der Kläger überfuhr eine bereits länger als eine Sekunde rote Ampel. Der deshalb erlassene Bußgeldbescheid wurde rechtskräftig. Die Beklagte ordnete hierauf erneut die Beibringung eines MPU-Gutachtens an. Nachdem der Kläger das von ihm verlangte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt hatte, entzog ihm die Beklagte die Fahrerlaubnis. Das VG hat seiner Klage stattgegeben, das OVG hat sie in der Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe

Das BVerwG bestätigt das OVG (10.10.24, 3 C 3/23, Abruf-Nr. 247325). Gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, der mindestens eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung(en) im Sinne von § 2a Abs. 2 S. 1 StVG begeht und auf die Fahrerlaubnis verzichtet und der nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung(en) begeht, hat die zuständige Fahrerlaubnisbehörde wie im Falle einer vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehung in entsprechender Anwendung des § 2a Abs. 5 S. 5 StVG in der Regel die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.

Zwar unterscheide sich die nach dem Wortlaut des § 2a Abs. 5 S. 5 i. V. m. S. 4 StVG vorausgesetzte vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis von einem Verzicht. Das schließe aber nach Auffassung des BVerwG eine analoge Anwendung des § 2a Abs. 5 S. 5 StVG nicht aus. Über die einfache Auslegung der Gesetze hinaus sei die Rechtsprechung auch berufen, planwidrige Regelungslücken im Wege einer Analogie zu schließen und auf diese Weise das Recht fortzubilden. Die Analogie begründet das BVerwG mit der Systematik des StVG, namentlich des § 2a StVG. Auch den Gesetzesmaterialien der Regelungen zum Verzicht auf die Fahrerlaubnis lasse sich der Leitgedanke entnehmen, dass es einem Fahrerlaubnisinhaber nicht möglich sein soll, sich im Wege eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis Vorteile zu verschaffen und fahrerlaubnisrechtliche Regelungen zu umgehen. Schließlich sprächen auch – so das BVerfG – Sinn und Zweck der Regelungen zur Fahrerlaubnis auf Probe für eine analoge Anwendung des § 2a Abs. 5 S. 5 StVG.

AUSGABE: VA 6/2025, S. 105 · ID: 50341127

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