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KraftfahrzeugrennenBedingter Verletzungs- und Gefährdungsvorsatz beim verbotenen Rennen

Abo-Inhalt24.04.20253380 Min. Lesedauer

| Der 4. Strafsenat des BGH hat jetzt noch einmal zu maßgeblichen Kriterien für das Vorliegen eines bedingten Verletzungs- und Gefährdungsvorsatzes bei einem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge (§ 315d Abs. 5 StGB Stellung genommen. |

1. Voraussetzungen des Verletzungsvorsatzes

Danach setzt ein zumindest bedingter Verletzungsvorsatz voraus, dass

  • der Täter den Eintritt des Schadens als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und
  • ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit seinem Eintritt abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement).

Dabei ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes. Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, kann aber eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafürsprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat. Hierfür könnten sich wesentliche Indizien aus den objektiven Tatumständen ergeben, namentlich dem täterseitig genutzten Verkehrsmittel und den konkret drohenden Unfallszenarien (BGH 4.12.24, 4 StR 246/24, Abruf-Nr. 246203).

2. Voraussetzungen des Gefährdungsvorsatzes

Ein bedingter Gefährdungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg i. S. eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet. Dazu muss festgestellt und belegt werden, dass sich der Angeklagte aufgrund seiner Fahrweise und der gegebenen Verhältnisse eine kritische Verkehrssituation vorgestellt hat, die in ihren wesentlichen gefahrbegründenden Umständen dem tatsächlich eingetretenen (Beinahe-)Unfall entsprach. Nicht ausreichend sind nur Ausführungen zu einer mit der Tathandlung verbundenen abstrakten Gefahr.

Fazit | Der 4. Senat bekräftigt damit seine Rechtsprechung zu den im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachtenden Kriterien für einen bedingten Verletzungsvorsatz (§§ 223 ff. StGB) und einen bedingten Gefährdungsvorsatz (§ 315d Abs. 2 StGB) bei Unfällen im Zuge von Kfz-Rennen (vgl. dazu auch BGH NZV 22, 292 und zur widersprüchlichen Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz und bedingten Gefährdungsvorsatz bei einem Kfz mit Todesfolge BGH NStZ 23, 546).

AUSGABE: VA 6/2025, S. 109 · ID: 50316840

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