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AnwaltskostenerstattungAbsurdes Urteil vom LG Heilbronn zur RA-Kostenerstattung
| Obwohl der Versicherer erst auf Klagezustellung hin bezahlt hat, entschied das LG Heilbronn: Die dem Kläger vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten seien nicht erforderlich und daher nicht zu erstatten. Denn die Ehefrau des Klägers habe mit dem Versicherer telefoniert, und der habe gesagt, die Werkstatt solle eine RKÜ übersenden. Damit sei die Ehefrau des Klägers einverstanden gewesen. |
Man kann erwarten, dass Versicherer nun mit diesem Urteil argumentieren. Es ist jedoch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Nach Einschätzung von VA wird das Urteil des LG Heilbronn keinen Bestand haben (LG Heilbronn 3.4.25, I 2 O 255/24, Abruf-Nr. 248055, eingesandt von RA Sascha Wirth, PHP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Heilbronn).
Der Rechtsprechung des BGH folgend ist eine geklärte Haftung kein Hindernis im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Anwaltskosten, denn der VI. Senat weiß nur zu genau, dass die Hauptstreitpunkte trotz vorliegender RKÜ die Höhe des Schadens betreffen. Der Maßstab ist die Ex-ante-Einschätzung: „Bei Unklarheiten im Hinblick jedenfalls auf die Höhe der Ersatzpflicht, wie sie typischerweise bei Fahrzeugschäden nach einem Verkehrsunfall bestehen, darf aber auch und gerade der mit der Schadensabwicklung von Verkehrsunfällen vertraute Geschädigte vernünftige Zweifel daran haben, dass der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird.“ (BGH 29.10.19, VI ZR 45/19, Rn. 24, Abruf-Nr. 212615).
AUSGABE: VA 6/2025, S. 95 · ID: 50414542