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GutachtenhonorarGeringfügige Überhöhung von 120 EUR ist nicht laienerkennbar
| Unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine zu hohe Rechnung des Schadengutachters vorliegt, ist es jedenfalls nicht laienerkennbar, dass 734 EUR überhöht seien sollen, wenn der Versicherer selbst 614,01 EUR für richtig hält, entschied das AG Münster. |
Deshalb hat es, weil Zahlung des Restbetrags an den Schadengutachter Zug um Zug gegen Abtretung des Vorteilsausgleichsanspruchs beantragt wurde, das Sachverständigenrisiko problemlos angewendet: „Es dürfte dem Beklagten sicherlich zuzumuten sein – falls an der Einschätzung festgehalten wird, dass die vom Sachverständigenbüro abgerechneten Positionen teilweise gar nicht oder zumindest nicht in dieser Höhe hätten abgerechnet werden dürfen – aus abgetretenem Recht insoweit auf Rückerstattung dieser Positionen gegen das Sachverständigenbüro vorzugehen.“ Genau das ist der Weg, den der BGH vorsieht, damit der Geschädigte nicht zwischen den Stühlen sitzt (AG Münster 6.5.25, 96 C 429/25, Abruf-Nr. 247996, eingesandt von RA Matthias Mayer, Sprockhövel).
AUSGABE: VA 6/2025, S. 94 · ID: 50411631