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GeschwindigkeitsmessungKeine Speicherung von Rohmessdaten – Divergenzvorlage zum BGH
| In straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren beschäftigen sich die OLG seit einigen Jahren mit der Frage, ob das Ergebnis einer mit einem standardisierten Messverfahren durchgeführten Geschwindigkeitsmessung unverwertbar ist, wenn diese nicht nachträglich überprüft werden kann, weil die sog. Rohmessdaten nicht gespeichert worden sind. Diese Frage wird nun demnächst der BGH beantworten (müssen). |
Es hat nämlich das OLG Saarbrücken (10.4.25, 1 Ss (OWi) 112/24, Abruf-Nr. 247971) dem BGH diese Frage im Rahmen einer sog. Divergenzvorlage vorgelegt.
Die Verwertbarkeit wird bislang – soweit ersichtlich – von den OLG unisono bejaht. Das OLG Saarbrücken, möchte nun von dieser Rechtsprechung abweichen. Es hat das eingehend u. a. unter Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG und anderer Verfassungsgerichte begründet. Aber: Das geht nur über eine sog. Divergenzvorlage an den BGH.
Divergenzvorlage des OLG Saarbrücken an den BGH |
Beweisverwertungsverbot wegen nicht gespeicherter Messwertdaten? Unterliegt das Ergebnis einer mittels standardisierten Messverfahrens erfolgten Geschwindigkeitsmessung aufgrund einer mit den Grundsätzen eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens i. S. v. Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 20 Abs. 3 GG unvereinbaren Beschränkung der Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren einem Beweisverwertungsverbot, wenn die zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten (sog. Rohmessdaten) nicht gespeichert werden, obwohl dies technisch möglich wäre und anhand der Daten die Messwertbildung und der Messwert innerhalb der Verkehrsfehlergrenze überprüft werden könnten, andere, gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel zur Überprüfung des Messwerts nicht zur Verfügung stehen und der Betroffene der Verwertung des Messergebnisses unter Hinweis auf die fehlende Möglichkeit zu dessen Überprüfung widerspricht? |
Damit ist der Ball jetzt mal wieder beim BGH. Man kann nur hoffen, dass er in der Sache entscheidet und die Frage dann endgültig geklärt ist. Das würde sicherlich viele Bußgeldverfahren vereinfachen.
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AUSGABE: VA 6/2025, S. 104 · ID: 50409628