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VerwaltungsrechtÜberblick aktuelles Verkehrsverwaltungsrecht

Abo-Inhalt22.05.20252 Min. Lesedauer

| Auf folgende neuere Entscheidung ist hinzuweisen: |

  • BayVGH 24.3.25, 11 CE 25.212, Abruf-Nr. 247912

Die Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde zur Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern anstelle eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens kann als vorbereitende behördliche Verfahrenshandlung für die Entscheidung über die Fahrerlaubniserteilung nicht im Wege der Verpflichtungsklage oder einer einstweiligen Anordnung begehrt werden. Die Rechtmäßigkeit der Verweigerung ist nur inzident im Falle der Versagung der Fahrerlaubniserteilung zu prüfen, sofern der Antragsteller hiergegen Rechtsschutz begehrt.

  • OVG Münster 18.2.25, 16 B 668/24, Abruf-Nr. 247913

Wird eine Fahrerlaubnis durch eine auf § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. den §§ 46, 11 Abs. 8 FeV gestützte Verfügung entzogen und liegen jedenfalls die – in der Verfügung ebenfalls genannten – Voraussetzungen des § 2a Abs. 3 StVG vor, darf das Gericht die Rechtmäßigkeit der Verfügung mit dieser Vorschrift begründen, weil sie der Behörde keinen Ermessensspielraum einräumt und die Verfügung nicht dadurch in ihrem Wesen geändert wird, dass § 2a Abs. 3 StVG als Rechtsgrundlage für dieselbe Rechtsfolge herangezogen wird.

  • VGH Baden-Württemberg 18.2.25, 13 S 1513/24, Abruf-Nr. 247914

Die Fahrerlaubnisbehörde hat nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV nicht nur bei einer Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr) mit einem Kraftfahrzeug, sondern auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen.

Nach § 3 Abs. 4 StVG entfalten Strafurteile und Strafbefehle in einem Entziehungsverfahren ausschließlich zugunsten des Betroffenen Bindungswirkung. Allerdings muss ein Fahrzeugführer eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt dann gegen sich gelten lassen, wenn sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergeben.

  • VG Bremen, 2.4.25, 5 V 245/25, Abruf-Nr. 247915

Der Ablauf einer Sperrfrist nach § 69a StGB führt nicht automatisch zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung durch ein Strafgericht. Bei entzogener Fahrerlaubnis besteht kein Spannungsverhältnis zwischen § 11 Abs. 3 FeV und Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG. § 13 FeV entfaltet keine Sperrwirkung dahin gehend, dass Verkehrsverstöße mit Alkoholbezug nicht mehr im Rahmen von § 11 FeV herangezogen werden dürfen.

  • OVG Sachsen-Anhalt 6.2.25, 3 M 4/25, Abruf-Nr. 247916

Ein sog. „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender – bzw. unzureichender – Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht.

AUSGABE: VA 6/2025, S. 112 · ID: 50391721

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