FeedbackAbschluss-Umfrage

GutachterkostenAG Münster: Fahrzeit in Gutachterrechnung ist nicht laienerkennbar unberechtigt

Abo-Inhalt17.07.20257481 Min. Lesedauer

| Es hat immer wieder Versuche von Sachverständigen gegeben, dem Geschädigten auch die Fahrzeit in Rechnung zu stellen. Immerhin sieht das JVEG das auch vor, aber nur, wenn der Gutachter insgesamt nach Zeitaufwand abrechnet. Vereinzelt haben Gerichte diese Position auch zugesprochen (z. B. das AG Oberhausen, Urteil vom 05.03.2018, Az. 37 C 323/18, Abruf-Nr. 200767). Einen neuen Aspekt bringt das AG Münster ein: Unter dem Gesichtspunkt des Sachverständigenrisikos hat es die Position dem Geschädigten gegen Vorteilsausgleichsabtretung zugesprochen |

Abrechnung der Fahrzeit durch Gutachter fällt unter Sachverständigenrisiko

Der Versicherer hatte dagegen gehalten, es sei laienerkennbar und somit der Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs entzogen, dass die Fahrzeit nicht berechnet werden dürfe. Das sah das Gericht anders (AG Münster, Urteil vom 11.06.2025, Az. 49 C 728/25, Abruf-Nr. 249052, eingesandt von Rechtsanwalt Marco Pietsch, HAAS, Düsseldorf):

Die vollumfängliche Abrechnung von Fahrtkosten über eine Pauschale ist nach Ansicht des AG keinesfalls zwingend. So könne ein nach dem JVEG abrechnender gerichtlicher Sachverständiger Reisezeiten zu seinem vollen Stundensatz geltend machen. Dass bei der Abrechnung von Fahrtkosten neben einer Pauschale für die gefahrene Strecke (hier 0,50 Euro pro km) auch die aufgewandte Fahrtzeit mit dem Stundensatz berücksichtigt wird, sei jedenfalls nicht völlig unüblich und werde auch von anderen Dienstleistern wie z. B. Handwerkern teilweise so praktiziert. Die insgesamt abgerechneten Fahrtkosten von 57,00 Euro bei einer Wegstrecke von zehn Kilometern und 26 Minuten Fahrtzeit stellten sich im Vergleich zur Abrechnungspraxis anderer Dienstleister zudem nicht als derart überhöht dar, dass von der Geschädigten eine Plausibilitätsprüfung zu erwarten sei.

Rückgriffsansprüche gegen Schadengutachter zu erwarten

Allerdings musste die Geschädigte in dem Fall eventuelle Rückgriffsansprüche gegen den Schadengutachter an den Versicherer abtreten. Hier droht Ungemach.

Wichtig | Es darf als sicher gelten, dass der Versicherer die Rückforderung auch versuchen wird. Denn aus seiner Sicht kann er sich das nicht bieten lassen. Jedoch sind die Rückforderungsklagen immer am Sitz des Schadengutachters zu führen und nicht am Sitz des Versicherers. Somit kann der Versicherer das Rückgriffsproblem für sich nicht zentral lösen.

Weiterführender Hinweis
  • Textbaustein 638: Fahrzeit in Gutachterrechnung ist nicht laienerkennbar unberechtigt → Abruf-Nr. 50482446

AUSGABE: UE 8/2025, S. 8 · ID: 50481272

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte