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RestwertDie ersten Restwertregressforderungen bei finanzierten Fahrzeugen sind eingetroffen – mit UE-Antwort-Textbaustein kontern

Abo-Inhalt16.07.20251485 Min. Lesedauer

| Nach der BGH-Entscheidung, dass der Restwert bei über herstelleigene Banken finanzierten Fahrzeugen auf dem Restwertmarkt im Internet zu bestimmen ist, überrascht es wenig, dass nun in Altfällen Regressforderungen von Versicherern gegen Schadengutachter erhoben werden. |

Unter der Voraussetzung, dass der Schadengutachter den Restwert ordnungsgemäß mit drei Angeboten vom maßgeblichen regionalen Markt hinterlegt hat, gilt nach Auffassung von UE: Weil der Schadengutachter das Schadengutachten an der geltenden Rechtsprechung zum Schadenersatzrecht bei Kfz-Unfällen ausrichten muss (BGH, Urteil vom 13.09.2009, Az. VI ZR 205/08, Rz. 8, Abruf-Nr. 090691), hat er nichts falsch gemacht, wenn er sich an den Entscheidungen des OLG Hamm und des OLG München orientiert hat, die bei Altfällen das Maß der Dinge waren. Kein Schadenersatz ohne Verschulden, so lautet ein Grundprinzip des Schadenersatzes außerhalb der Fälle der Gefährdungshaftung.

Weiterführende Hinweise
  • Antwort-Textbaustein 634: Zurückweisung der Regressforderung VR gegen SV wegen Restwerts bei finanzierten Fahrzeugen bei Altfällen (H) → Abruf-Nr. 50480776
  • Beitrag „BGH: Restwert am Sondermarkt zu ermitteln bei durch herstellereigene Bank finanziertem Fahrzeug“, UE 8/2025, Seite 10 → Abruf-Nr. 50460871

AUSGABE: UE 8/2025, S. 3 · ID: 50480774

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