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GutachterkostenAG Nördlingen stellt klar: Schadengutachter darf Kosten für die Nutzung der Hebebühne in Rechnung stellen

Abo-Inhalt16.07.20257469 Min. Lesedauer

| Die Kosten für die Hebebühne sind erstattungsfähig, entschied das AG Nördlingen. Dabei ging es nicht um den subjektbezogenen Schutz des Geschädigten, denn es war eine Klage des Schadengutachters aus abgetretenem Recht des Geschädigten. |

Die im Sachverständigengutachten abgebildeten Lichtbilder zeigen, dass das Fahrzeug auf eine Hebebühne in der Reparaturwerkstatt verbracht und dort begutachtet wurde. Da nicht jeder Sachverständige über eine eigene Hebebühne verfügt, darf er sich insoweit fremder Hilfe bedienen. Die der Werkstatt hierbei entstandenen Kosten darf diese dem Geschädigten in Rechnung stellen. Hätte der Sachverständige über eine eigene Hebebühne verfügt, hätte er hierfür entstandene Kosten ebenfalls in Rechnung stellen können. Vom Grundhonorar ist diese „Sonder-“Leistung jedenfalls nicht erfasst, weil sie einen außergewöhnlichen, nicht bei jedem Schadensfall erforderlichen Aufwand darstellt (AG Nördlingen, Urteil vom 23.06.2025, Az. 2 C 249/25, Abruf-Nr. 249048, eingesandt von Sachverständiger Mario Müller, Wemding).

Wichtig | Es sind zwei verschiedene Fragen: Ob die Kosten für die Hebebühne im Grundsatz erstattungsfähig sind und – zweitens – ob sie in jeder astronomischen Höhe, die man gelegentlich beobachten kann, durchgehen.

AUSGABE: UE 8/2025, S. 3 · ID: 50480771

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