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RegressRegressabwehr: Werkstatt darf sich auf Gutachten verlassen und Arbeitsschritte ausführen
| Viele Regressverfahren von Versicherern gegen Werkstätten endeten mit der Feststellung des Gerichts: Wenn der Auftrag lautet, die Reparatur so durchzuführen, wie der Schadengutachter sie vorgesehen hat, darf die Werkstatt von der Richtigkeit des Gutachtens ausgehen. Die Grenze dessen ist nur ein offensichtlicher Fehler des Sachverständigen. Das Klein-Klein der Prüfberichte hingegen ist noch weit von dieser Grenze entfernt. Die „Beklagte“ in den nachfolgenden – wörtlich wiedergegebenen – Urteilsauszügen ist jeweils die Werkstatt. Ein aktueller Überblick. |
Die Werkstatt darf dem Gutachten vertrauen
Schule gemacht hat das Urteil des AG Duisburg-Hamborn: „Vorgerichtliche Gutachten in Unfallsachen dienen gerade einer unabhängigen Ermittlung der Schadenhöhe bzw. der erforderlichen Kosten, insbesondere unabhängig von einem etwaigen Interesse einer Werkstatt an einer möglichst hohen Vergütung. Die Einholung eines vorgerichtlichen Gutachtens wäre überflüssig und sinnwidrig, wenn der Auftrag an die Werkstatt dann lauten würde, das Gutachten außer Acht zu lassen und die Arbeiten auszuführen, die die Werkstatt für sinnvoll hält. Im Übrigen liegt dem Konzept der Schadenregulierung zugrunde, dass der Schadengutachter mehr Sachkunde habe als die Werkstatt.“ (AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 13.10.2023, Az. 23 C 199/23, Abruf-Nr. 238374).
Eine Auswahl weiterer Formulierungen von Gerichten auf dieser Basis:
- Das AG Dillingen a. d. Donau sagt: „Der Sachverständige verfügte über Wissen zum Unfallhergang, Vorschäden und folglich den zu reparierenden Schaden, welches der Beklagten fehlte. Die Beklagte durfte auf die gutachterlichen Feststellungen vertrauen. Mangels überlegenen Wissens der Beklagten im Vergleich zum beauftragten Sachverständigen ergibt sich auch keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des Gutachtens aus § 241 Abs. 2 BGB. Eine solche besteht zwar für den Fall erkennbar wirtschaftlich oder technisch unsinniger Reparaturarbeiten, dies ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich.“ (AG Dillingen a. d. Donau, Urteil vom 03.07.2025, Az. 2 C 460/24, Abruf-Nr. 249042, eingesandt von Rechtsanwaltin Katharina Hartmann, Rechtsanwälte Herzog, Dr. Eickelpasch, Gundelfingen).Auch AG Dillingen a. d. Donau schützt Vertrauen der Werkstatt ...
- Beim AG Wangen heißt es: „Denn Zweck des Schadensgutachtens ist eine qualifizierte und neutrale Darstellung des Reparaturumfangs. Würde man eine Pflicht der Werkstatt zur Überprüfung der Richtigkeit des Gutachtens annehmen, würde man dagegen davon ausgehen, dass die Werkstatt fachkundiger ist als der Sachverständige, auch wenn in der Regulierung ein Sachverständigengutachten zuverlässiger angesehen wird als ein Kostenvoranschlag und die Werkstatt typischerweise keine Kenntnis über den Unfallhergang und Vorschäden hat. Eine Hinweispflicht kommt nur dann in Betracht, wenn evidente Unrichtigkeiten bestehen oder sich die Maßnahmen im Gutachten aus der Perspektive eines vernünftigen Werkstattmitarbeiters deutlich über den sonst üblichen Maßnahmen und Kosten bewegen und damit eine eindeutige unwirtschaftliche Vorgehensweise vorliegt.“ (AG Wangen, Urteil vom 30.01.2025, Az. 4 C 116/23, Abruf-Nr. 246805, eingesandt von Rechtsanwalt Jürgen Hohl, Langenargen).... in Gutachten ebenso wie AG Wangen
- Das AG Eilenburg sagt: „Dabei ist jedoch davon auszugehen, dass ein Sachverständiger fachkundiger ist als eine Werkstatt. Insofern ist es allgemein anerkannt, dass einem Unfallgeschädigten als kausale Folge des Unfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens zugestanden wird. Dies wäre insofern sinnlos, wenn die später mit der Reparatur beauftragte Werkstatt die gleiche Prüfkompetenz hätte.“ (AG Eilenburg, Urteil vom 04.12.2024, Az. 8 C 1176/23, Abruf-Nr. 245340, eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Weitz, Leipzig).Gutachten wäre bei Prüfkompetenz der Werkstatt überflüssig
Die Werkstatt trifft bei Gutachten keine Überprüfungspflicht
- Das AG Ahaus meint: „Dabei war die Beklagte nicht gehalten, das Gutachten dahingehend zu überprüfen, ob der vorgesehene Reparaturweg zur Beseitigung des unfallbedingten Schadens erforderlich war. Aufgrund des Reparaturumfangs war sie ohne Weiteres gar nicht dazu berechtigt, von dem Schadensgutachten abzuweichen. Dieser Umstand liegt unter anderem darin begründet, dass der Sachverständige grundsätzlich als fachkundiger angesehen wird als eine Werkstatt. Anders als der Sachverständige hat die Werkstatt gerade keine Kenntnis von dem genauen Unfallhergang.“ (AG Ahaus, Urteil vom 18.09.2024, Az. 15 C 78/24, Abruf-Nr. 244377, eingesandt von Rechtsanwalt Matthias Reckels, Gronau).Werkstatt hat keine Kenntnis vom genauen Unfallhergang und ...
- Beim AG Kempten heißt es: „Die Werkstatt darf den Auftrag ‚Reparatur wie vom Gutachter vorgesehen‘ abarbeiten, ohne eigene Prüfungen anzustellen. Andernfalls würde man unterstellen, dass die Mitarbeiter der Reparaturwerkstatt besondere Kenntnisse hätten, die der Schadengutachter gerade nicht hat.“ (AG Kempten, Urteil vom 27.04.2022, Az. 7 C 1119/21, Abruf-Nr. 230675, eingesandt von Rechtsanwalt Wolfgang Schickewitz, Sonthofen).... keine besonderen Kenntnisse im Vergleich zum Schadengutachter ...
- AG Neustadt a. Rbge.: „Die Beklagte durfte und musste gerade nicht überprüfen, inwiefern der im Gutachten vorgesehene Reparaturweg zur Beseitigung des unfallbedingten Schadens erforderlich ist, sondern durfte sich auf dieses verlassen. Die Geschädigte hat sich hier bewusst eines qualifizierten Sachverständigen bedient, um so die erforderlichen Reparaturkosten zuverlässig ermitteln und Erstattungsansprüche dem Kläger gegenüber erfolgreich durchsetzen zu können. Zwar verfügt auch die Beklagte als Werkstatt über eine gewisse Sachkunde hinsichtlich Fahrzeugreparaturen, anders als der Sachverständige hat die Werkstatt aber gerade keine Kenntnis vom genauen Unfallhergang und möglichen Vorschäden etc. Aufgabe der Beklagten war es vorliegend lediglich, im Umfang des Gutachtens zu reparieren. Dieser vertraglichen Pflicht ist die Beklagte nachgekommen.“ (AG Neustadt a. Rbge., Urteil vom 18.02.2022, Az. 48 C 498/20, Abruf-Nr. 228005).... sodass sie keine Überprüfungspflicht trifft
- Aktualisierter Rechtsanwaltstextbaustein RA070: Schriftsatzmodule zur Regressabwehr VR gegen Werkstatt (H) → Abruf-Nr. 49913457
AUSGABE: UE 8/2025, S. 12 · ID: 50482315