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AusfallschadenDer Ausfallschaden steht dem Leasingnehmer zu – für die Überlegungszeit ist auf den Leasinggeber abzustellen
| Der Ausfallschaden – seien es Mietwagenkosten, sei es Nutzungsausfallentschädigung – trifft den Leasingnehmer, dessen berechtigter Besitz gestört ist. Benötigt der Leasinggeber ein paar Tage, um sich für die Reparaturfreigabe zu entscheiden, ist das ein zugunsten des Leasingnehmers zu berücksichtigender Zeitraum. Zu diesem Schluss gelangt das LG Düsseldorf. |
Konkret entschieden hat es das LG mit berufungszurückweisendem Beschluss im Streit um die Aktivlegitimation und den Ausfallzeitraum (LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2025, Az. 22 S 189/24, Abruf-Nr. 249045, eingesandt von Rechtsanwalt Tim Lutter, Rechtsanwälte Klages Rüping, Düsseldorf).
Wichtig | Im Hinblick auf den Ausfallschaden darf die anwaltliche Vertretung des Geschädigten nicht aus dem Auge verlieren, dass die Anspruchsgrundlage der durch § 823 BGB und § 7 StVG gestörte berechtigte Besitz des Leasingnehmers ist. Das ist vom Sach- und Substanzschaden zu unterscheiden. Beim Totalschaden muss schon vorgerichtlich, jedenfalls aber im Rechtsstreit klargestellt werden, welche Position für wen auf welcher Grundlage geltend gemacht wird (BGH, Urteil vom 02.07.2024, Az. VI ZR 211/22, Abruf-Nr. 243499, Rz. 11).
AUSGABE: UE 8/2025, S. 4 · ID: 50480710