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WiederbeschaffungswertSubjektbezogener Schadenbegriff und Wiederbeschaffungswert
| In einem Rechtsstreit um die Richtigkeit des WBW ist das AG Ahrensburg der Ansicht, dass auch auf die Ermittlung des WBW der subjektbezogene Schadenbegriff anzuwenden ist. Der Geschädigte darf also auf die Richtigkeit des WBW vertrauen, jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung von eventuellen Schadenersatzansprüchen des Geschädigten gegen den Gutachter. |
Wichtig | Aus dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob der Geschädigte auf der Grundlage des Gutachtens bereits eine Disposition getroffen hatte. Wenn ja, wäre es wahrscheinlicher, dass der BGH das genauso sehen würde. Die Abtretung des eventuellen Schadenersatzanspruchs gegen den Schadengutachter erscheint hingegen überflüssig, weil der Vertrag des Geschädigten mit dem Schadengutachter bezogen auf den Gutachteninhalt ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Versicherers ist. Der Versicherer hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (AG Ahrensburg, Urteil vom 10.06.2025, Az. 47 C 626/24, Abruf-Nr. 249051, eingesandt von Rechtsanwalt Nils Jönsson, Lübeck).
AUSGABE: UE 8/2025, S. 1 · ID: 50481236