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RegressGescheiterter Verbringungskostenregress: Vereinbart vor üblich

Abo-Inhalt15.07.20257415 Min. Lesedauer

| Mit dem Vortrag des auf Rückzahlung klagenden Versicherers, die Verbringungskosten seien zu teuer, war das AG Freiberg schnell fertig: Der Versicherer kann nur solche Einwendungen gegen die Rechnung der Werkstatt erheben, die auch der Auftraggeberin zustanden. Die aber hat mit der Werkstatt die Höhe der Verbringungskosten vereinbart. Dann kommt es auf die Üblichkeit nicht an und auch nicht darauf, ob die Werkstatt selbst transportiert hat (AG Freiberg, Urteil vom 01.07.2025, Az. 4 C 56/25, Abruf-Nr. 248989, eingesandt von Rechtsanwalt Jörg Kummerlöw, Dresden). |

Wichtig | Vor dem Hintergrund der Regresse zeigt sich immer deutlicher: Wer die kleinen Positionen mit den Kunden vereinbart, ist auf der sicheren Seite. Der beste Weg dazu ist es, den Reparaturauftrag wie folgt zu fassen:

Unfallschaden nach den Vorgaben im Gutachten reparieren

Preisbestandteile:

Stundenverrechnungssatz Karosserie inkl. MwSt.

xxx,xx Euro

Stundenverrechnungssatz Lackierung inkl. MwSt.

xxx,xx Euro

Lackmaterialzuschlag

xx Prozent

Ersatzteilaufschlag

xx Prozent

Verbringung zum Lackierer inkl. MwSt.

xxx,xx Euro

Probefahrt nach Zeitaufwand nach jeweiligem Stundenverrechnungssatz

Reinigungskosten nach Zeitaufwand mit jeweiligem Stundenverrechnungssatz

Standkosten im Freien täglich inkl. MwSt.

xxx,xx Euro

Standkosten in der Halle täglich inkl. MwSt.

xxx,xx Euro

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Gescheiterte Regresse des Versicherers gegen die Werkstatt“, UE 3/2025, Seite 16 → Abruf-Nr. 49917694
  • AG Cham, Urteil vom 03.01.2024, Az. 8 C 615/23, Abruf-Nr. 239809

AUSGABE: UE 8/2025, S. 1 · ID: 50476816

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