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GutachterkostenAG Nördlingen: Schadengutachter entscheidet über Anzahl der Lichtbilder

Leseprobe05.08.20257470 Min. Lesedauer

| In einem Verfahren, das der Schadengutachter aus abgetretenem Recht gegen den Versicherer geführt hat, also ohne den Schutz des Geschädigten durch den subjektbezogenen Schadenbegriff, hat das AG Nördlingen den kleinkarierten Einwand des Versicherers, einige der 16 Lichtbilder seien zu viel, die Kosten seien daher nicht zu erstatten, zurückgewiesen. |

Erforderlich sei jedes Foto, das der Sachverständige nach seinem pflichtgemäßen Ermessen im Hinblick auf den ihm erteilten Gutachtenauftrag für erforderlich halten darf. Das gilt, solange keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Sachverständige – dem insoweit ein Ermessensspielraum zuzubilligen ist – einige Fotos nur zur Einnahmeoptimierung verwendet hat. Eine Vielzahl von Bildern sei erforderlich, um den Schaden an dem Fahrzeug hinreichend abzubilden. Dies allein schon deshalb, weil bei einem etwaigen späteren Rechtsstreit zwischen Geschädigtem und Unfallgegner der Geschädigte, der das Unfallfahrzeug veräußert hat, über eine aussagekräftige fotografische Dokumentation der Schäden verfügen müsse (AG Nördlingen, Urteil vom 23.06.2025, Az. 2 C 249/25, Abruf-Nr. 249048, eingesandt von Sachverständiger Mario Müller, Wemding).

AUSGABE: UE 8/2025, S. 2 · ID: 50480773

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