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WiderrufsrechtLG Nürnberg-Fürth: Verbraucherschützendes Widerrufsrecht dient nicht dem Schutz des Schädigers – keine Pflicht zum Widerruf

Abo-Inhalt16.07.20257468 Min. Lesedauer

| Abschleppverträge sind häufig „Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“, wenn der Abschleppkunde als Verbraucher handelt. Das führt zu einem Widerrufsrecht des Verbrauchers (§§ 312b, 312g Abs. 1 BGB, § 355 BGB). Ein Versicherer vertritt nun regelmäßig in Streitigkeiten um die Abschleppkosten den Standpunkt, der Verbraucher müsse nach vollendeter Abschleppleistung den Vertrag widerrufen, damit der Versicherer die Kosten nicht erstatten müsse. Tue er das nicht, verstoße er gegen die Schadenminderungspflicht. Mit dieser Sicht ist der Versicherer auf dem Holzweg, wie ein aktuelles Urteil des LG Nürnberg-Fürth zeigt. |

Das LG Nürnberg-Fürth hat dazu in Übereinstimmung mit der bereits von UE vertretenen Auffassung gesagt: Im nicht erfolgten Widerruf des Geschädigten gegen den Abschleppunternehmer liegt schon deshalb keine Obliegenheitsverletzung, weil sich der Geschädigte dann mit dem Abschleppunternehmer hinsichtlich der Wirksamkeit des Widerrufs und der Rückabwicklung auseinandersetzen müsste. Zur Ausübung des (Verbraucher-)Rechts gegenüber seinem Vertragspartner sieht die Kammer den Geschädigten im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB nicht verpflichtet. Es ist im maßgeblichen Verhältnis zum Schädiger nicht Sinn der Schadensminderungspflicht des Geschädigten, nach vollständig und – jedenfalls ist im Streitfall insoweit nichts anderes ersichtlich – zu seiner Zufriedenheit erbrachten Werkleistungen (hier: Abschleppen) den Vertrag mit dem Dritten gleichwohl aus rein formalen Gründen zu widerrufen. Die einschlägigen Verbraucherschutzrechte sollen den Vertragspartner des Unternehmers (hier: des Geschädigten) schützen, aber nicht den Schädiger vollständig von seiner Einstandspflicht entlasten (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 03.07.2025, Az. 2 S 6018/24, Abruf-Nr. 249047, eingesandt von Rechtsanwalt Gunther Wittenstein, Leverkusen).

Weiterführender Hinweis
  • Textbaustein 635: Keine Pflicht zum Widerruf (H), den bevorzugt die anwaltliche Vertretung verwenden sollte → Abruf-Nr. 50481247

AUSGABE: UE 8/2025, S. 5 · ID: 50480734

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