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ReparaturkostenFreistellung gegen Vorteilsausgleichsabtretung reicht nicht: Versicherer ist zur Zahlung verpflichtet

Abo-Inhalt22.07.20251380 Min. Lesedauer

| Die auf Ignoranz gegenüber der BGH-Rechtsprechung beruhende Marotte eines in Niedersachsen marktstarken Versicherers, auch bei Zug um Zug angebotener Vorteilsausgleichsabtretung die Erstattung an den Rechnungssteller zu verweigern und nur Freistellung des Geschädigten von den Kosten anzubieten, steht nun auf dem Prüfstand der Gerichte. Ein erstes Urteil liegt auch schon vor. |

Das Ziel des Versicherers ist klar

Der Versicherer mag nicht erst zahlen, um sich das Geld im Regress mühsam zurückzuholen. Er möchte stattdessen auf die Werkstatt (oder den Schadengutachter, Abschlepper etc.) zugehen und ihr sagen, warum sie das Geld nicht bekomme. Wolle sie es dennoch haben, müsse die Werkstatt (oder der Schadengutachter, Abschlepper etc.) ihn, den Versicherer, verklagen. Aufgrund des damit verbundenen Risikos der Klage ohne Hilfestellung durch den subjektbezogenen Schadenbegriff pokert der Versicherer darauf, dass das nicht geschehe.

Freistellung nutzt Geschädigtem nur auf den ersten Blick

Auf den ersten Blick wäre ein solcher Weg für den Geschädigten kein Nachteil. Der Streit verlagert sich auf die Ebene zwischen Versicherer und Werkstatt (oder Schadengutachter oder Abschlepper etc.).

Doch auf den zweiten Blick sieht das anders aus: Warum soll sich der Rechnungsersteller auf eine solche Auswechslung seines Schuldners einlassen? Genauso gut kann er den Kunden verklagen. Denn da stellen sich nur werkvertragliche und keine schadenrechtlichen Fragen. Das Werk ist abgenommen, der Kunde selbst hat keine Einwendungen erhoben. Und schon ist der Geschädigte im Feuer, wo er doch auf der Grundlage des subjektbezogenen Schadenbegriffs gerade herausgenommen werden soll.

Die vom BGH gewollte Risikoverteilung wird so nicht erreicht

Daher sagt das AG Stade: Dass sich aus der Verurteilung zur Zahlung gegenüber einer Freistellung eine nicht tragbare Schlechterstellung des Versicherers ergebe, sei nicht ersichtlich. Es entspreche der Sinnhaftigkeit des Werkstattrisikos, dass der Versicherer Zahlung an die Werkstatt zu leisten habe, wenn ihm Zug um Zug Ansprüche des Geschädigten gegen diese Werkstatt abgetreten werden. Das Risiko der Auseinandersetzung mit der Werkstatt trage doch gerade nach diesen Grundsätzen der Versicherer und nicht der Geschädigte.

Wegen dieser vom BGH gewollten Risikoverteilung sei die Pflicht zur Zahlung statt nur zur Freistellung eben nicht mit untragbaren Belastungen verbunden (AG Stade, Urteil vom 16.07.2025, Az. 61 C 192/25, Abruf-Nr. 249209, eingesandt von Rechtsanwalt Gunnar Stark, HSP, Hamburg/Stade).

ID: 50490312

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