Mietwagen/NutzungsausfallentschädigungErst Mietwagen, dann Nutzungsausfallentschädigung: Darf der Versicherer Abrechnung ablehnen?
| Es dauert lange mit der Schadenregulierung, und der Geschädigte bekommt im Hinblick auf die ständig mehr werdenden Mietwagenkosten „kalte Füße“. Er gibt den Mietwagen ab und schaltet nun auf Nutzungsausfallentschädigung um. In dem Zusammenhang erreicht UE eine Leserfrage. |
Frage: Der Mandant ist Geschädigter eines Verkehrsunfalls. Durch den Unfall wurde sein Fahrzeug zur Unbenutzbarkeit beschädigt. Der Versicherer des Unfallgegners hat zunächst einen Mietwagen zur Verfügung gestellt. Die Rechnung lautete auf den Mandanten. Da die Gegenseite keine Haftungsbestätigung abgegeben hat, war der Geschädigte nicht in der Lage, ein Ersatzfahrzeug zu kaufen. Der Mietwagen wurde nach vierzehn Tagen vom Vermieter zurückgefordert und daher zurückgegeben. In der zehnten Woche nach dem Unfall kam dann die Haftungszusage. Erst auf dieser Grundlage konnte der Geschädigte das Ersatzfahrzeug beschaffen.
Für den Zeitraum nach der Mietwagennutzung wird Nutzungsausfallentschädigung gefordert. Der Versicherer lehnt das ab als unzulässige Vermischung von konkreter Abrechnung (Mietwagenkosten) und fiktiver Abrechnung (Nutzungsausfallentschädigung). Ist das richtig?
Antwort: Nein, und es ist kaum zu glauben, dass ein Versicherer diese Karte zieht, nachdem der von ihm eingeschaltete Autovermieter (das ist nichts Neues, das kommt oft vor) nach 14 Tagen den Mietwagen zurückverlangt. Das Argument der Vermischung von konkret und fiktiv ist schlichtweg falsch.
Nutzungsausfallentschädigung ist keine fiktive Position
Denn Nutzungsausfallentschädigung ist keine fiktive Position. Eine fiktive Position wäre das nur, wenn man sich den Ausfall denken könnte, ein fiktiver Ausfall also („Ich habe zwar nicht reparieren lassen, aber wenn ich reparieren lassen hätte, wäre das Fahrzeug ausgefallen ...“). Faktisch ist aber die Nutzung entfallen, sodass die Nutzungsausfallentschädigung eine konkrete Schadenposition ist.
Nutzungsausfallentschädigung als konkrete Position wird pauschaliert
Nutzungsausfallentschädigung wird allerdings der Höhe nach pauschaliert. Das kann nachgelesen werden im Urteil des BGH vom 05.02.2013 (Az. VI ZR 290/11, Abruf-Nr. 130926, Rz. 27): „Der vorübergehende Fortfall der Benutzbarkeit ist deshalb bereits ein Vermögensschaden, der einen Schadensersatzanspruch zur Entstehung gelangen lässt. Gleichwohl kann diese Vermögenseinbuße konkret auf der Grundlage angefallener Kosten für ein Ersatzfahrzeug als auch abstrakt als Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der üblicherweise benutzten Tabellen berechnet werden.“ Und damit fehlt es schon an der fiktiven Position, die mit einer konkreten gemischt wird.
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