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AusfallschadenReparaturauftrag an der Grenze zum Eingehungsbetrug: AG Coburg sieht weitere Kreditaufnahme als nicht zumutbar an
| Wer einen Auftrag erteilt, erklärt wortlos, dass er auch bezahlen kann. Wer einen Auftrag erteilt, ohne bezahlen zu können, ist sehr nah am sog. Eingehungsbetrug. Das hat das AG Coburg bestätigt. |
Bei ca. 3.800 Euro Nettoeinkommen, einem im maßgeblichen Zeitraum ständig mit 5.000 bis 11.000 Euro überzogenen Girokonto, einem zu bedienenden 20.000-Euro-Darlehen und mehr als 9.000 Euro Reparaturkosten darf der Geschädigte mit der Auftragserteilung bis zum Eingang eines Vorschusses des insoweit gewarnten Versicherers auf die Reparaturkosten warten. Daran ändert auch nichts, dass es nach Reparaturbeginn zu weiteren Verzögerungen kommt. Ein Interimsfahrzeug musste der Geschädigte nicht beschaffen, weil er weder die schleppende Bearbeitung beim Versicherer noch die Reparaturverzögerung vorhersehen konnte. Und selbst wenn er es gemusst hätte, er hätte es finanziell nicht gekonnt.
Dem Versicherer war nichts anderes eingefallen als die vom BGH längst verneinte angebliche Pflicht des Geschädigten, einen Kredit aufzunehmen. Dazu das Gericht: „Auch eine weitere Kreditaufnahme war dem Kläger nicht zuzumuten und wäre angesichts der dem Gericht gegenüber nachgewiesenen Finanzsituation auch nicht erfolgreich gewesen. Ein Unfallgeschädigter muss sich nicht über Gebühr verschulden, nur weil der Schädiger spät reguliert.“ (AG Coburg, Urteil vom 06.03.2025, Az. 15 C 1647/24, Abruf-Nr. 247465, eingesandt von Rechtsanwalt Timo Miltenberg, Kanzlei am Ritterteich, Coburg).
AUSGABE: UE 5/2025, S. 3 · ID: 50380590