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AusfallschadenAG Düsseldorf zur Formulierung des Warnhinweises nach § 254 Abs. 2 BGB
| Hat der Geschädigte nicht so viel überzähliges Geld, dass er die Reparaturrechnung aus eigenen Mitteln bezahlen kann – ohne die sprichwörtliche Schnitte Brot weniger essen zu müssen –, darf er auf die Zahlungszusage des Versicherers oder gar auf einen Vorschuss warten. Allerdings muss der Versicherer, so will es § 254 Abs. 2 BGB, im Hinblick auf die durch Verzögerungen entstehende Erweiterung der Kosten wegen des Ausfallschadens, wegen Standgeld etc. gewarnt werden. Zu diesem Schluss gelangt das AG Düsseldorf. |
Der trödelnde Versicherer versucht in so einem Fall gern, den Warnhinweis als nicht ausreichend darzustellen. Zu Unrecht, wie das AG Düsseldorf erklärt: Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, ausdrücklich einen Vorschuss anzufordern. Das Anspruchsschreiben hat darauf hingewiesen, dass der Geschädigte nicht zur Gruppe derer gehört, die nach Treu und Glauben zur Vorfinanzierung verpflichtet sind. Das reicht aus, um den Versicherer, der tagtäglich mit Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen konfrontiert ist und daher die Rechtslage kennt, darauf aufmerksam zu machen, dass Nutzungsausfallansprüche bis Eingang der Zahlung des Versicherers bzw. einer Reparaturkostenübernahmeerklärung anfallen werden. Damit ist zweierlei geklärt: Die an der BGH-Formulierung angelehnte Formulierung des Warnhinweises genügt. Es muss dem Geschädigten nicht zugemutet werden, im Anspruchsschreiben sinngemäß zu lesen, er sei ein Habenichts. Und zweitens darf der Versicherer selbst auf die Idee kommen, dass eine langsame Regulierung die Kosten erhöht (AG Düsseldorf, Az. 46 C 514/24, Abruf-Nr. 247530, eingesandt von Rechtsanwalt Maximilian Weimann, Düsseldorf).
AUSGABE: UE 5/2025, S. 2 · ID: 50386686