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Regress Regress des Versicherers gegen Abschlepper: Die 7,49-Tonner sind nicht mehr zeitgemäß

Abo-Inhalt17.04.20255408 Min. Lesedauer

| Aufgrund gestiegener Fahrzeuggrößen und -gewichte ist ein 7,49 t zGG-Abschleppfahrzeug nicht mehr angemessen. So argumentiert das AG Würzburg in einem Regressprozess des Versicherers gegen den Abschlepper. |

PuS 2022 definiert angemessene Abschleppkosten für Unfall aus 2023

Nach einem Abschleppvorgang, für den der Versicherer dem Geschädigten die Kosten voll erstattet hat, nimmt er den Abschlepper in Regress: Für das Abschleppen des Range Rovers habe ein 7,49 t zGG-Abschleppfahrzeug ausgereicht. Deshalb könnten die Kosten für das eingesetzte 11,99 t zGG-Abschleppfahrzeug nicht abgerechnet werden. Dabei stellt der Versicherer auf die Preis- und Strukturumfrage des Verbands Bergen und Abschleppen (PuS) 2020 ab, weil ab der PuS 2022 die 7,49-Tonner nicht mehr gelistet sind.

Das sah das AG anders: Aus Parallelverfahren sei gerichtsbekannt, dass für einen gewöhnlichen Pkw heutzutage aufgrund gestiegener Fahrzeuggrößen und -gewichte regelmäßig ein Abschleppfahrzeug mit einem zGG von 11,99 t verwendet werden muss, weshalb dies auch die niedrigste in der PuS 2022 aufgeführte Fahrzeugkategorie sei. Der Abschlepper dürfe daher auch die Kosten für ein Fahrzeug bis 11,99 t als angemessene Abschleppkosten verlangen. Weil sich der Unfall 2023 ereignete, sei die PuS 2022 die geeignete Schätzgrundlage. Der berechnete Betrag lag in deren Rahmen (AG Würzburg, Urteil vom 04.03.2025, Az. 34 C 1593/24, Abruf-Nr. 247612, eingesandt von Rechtsanwalt Christopher Frey, Würzburg).

Marktrecherche durch Gerichtsgutachter: 11,99-Tonner nicht zu beanstanden

In einem früheren Regressverfahren hatte das AG Würzburg einen Gerichtsgutachter mit einer Marktrecherche beauftragt. Der kam zum Ergebnis, dass nur ein Abschleppunternehmer in der Region ein Fahrzeug mit einem zGG von 3,49 t vorhielt. Alle weiteren Fahrzeuge hatten zulässige Gesamtgewichte von mehr als 7,5 t bis hin zu 18 t. Auch dort wurden die Kosten für den 11,99-Tonner nicht beanstandet (AG Würzburg, Urteil vom 01.12.2023, Az. 17 C 1539/22, Abruf-Nr. 247615, eingesandt von Rechtsanwalt Christopher Frey, Würzburg).

Die 3,49-t-Fahrzeuge sind für den Abschleppbetrieb an der Unfallstelle schlichtweg ungeeignet. Solche Fahrzeuge werden entweder zum Weitertransport der Unfallfahrzeuge auf längeren Strecken verwendet, wenn das Unfallfahrzeug unter geordneten Verhältnissen rollfähig aufgeladen werden kann. Oder es sind die kleinen Fahrzeuge zum Umsetzen von Parksündern etc. Die 7,49-Tonner hatten ihre Berechtigung, als die durchschnittlichen Pkw noch leichter waren und die älteren Mitarbeiter mit ihrer Pkw-Fahrerlaubnis noch damit fahren durften. Die jüngeren Mitarbeiter sind auf 3,49 t begrenzt und müssen also ohnehin eine zusätzliche Fahrerlaubnis erwerben. Dann machen sie gleich den „großen“ und nicht den „kleinen“ Lkw-Führerschein und dürfen auch Abschleppfahrzeuge fahren, mit denen man wegen der unzureichenden Zuladung nicht bereits an dem Range Rover aus dem ersten Fall scheitert.

AUSGABE: UE 5/2025, S. 11 · ID: 50392103

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