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AusfallschadenAG Siegen: Grundsätze des subjektbezogenen Schadenbegriffs sind auf Mietwagenkosten anzuwenden

Abo-Inhalt14.04.20255335 Min. Lesedauer

| Wie schon das AG Kerpen wendet auch das AG Siegen die Grundsätze des subjektbezogenen Schadenbegriffs auf die Mietwagenkosten an. |

Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche gegen den Autovermieter hat der Geschädigte unabhängig von Schwacke oder Fraunhofer Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten (AG Siegen, Urteil vom 21.03.2025, Az. 14 C 1584/24, Abruf-Nr. 247569, eingesandt von Rechtsanwältin Verena Höfer, Siegen).

Wichtig | Die Skepsis von UE, dass der BGH das als „Mietwagenrisiko“ genauso sehen wird, bleibt bestehen.

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „AG Kerpen: Mietwagenkosten sind dem subjektbezogenen Schadenbegriff zuzuordnen“, UE 4/2025, Seite 4 → Abruf-Nr. 50363680

AUSGABE: UE 5/2025, S. 3 · ID: 50387816

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