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RegressAG Hamburg: Wenn Schadengutachten Grundlage der Reparatur ist – auch die Werkstatt darf auf Schadengutachten vertrauen
| Es ist verkehrsüblich, dass das Schadengutachten den Reparaturumfang bestimmt, soweit nicht im Einzelfall andere Absprachen zwischen Geschädigtem und Werkstatt getroffen werden. Dies hat das AG Hamburg klargestellt und die Klage des Versicherers abgewiesen. |
Der Versicherer hatte die Werkstatt auf Rückzahlung von Anteilen der Reparaturrechnung verklagt, nachdem er dem Geschädigten die vollen Kosten erstattet hatte. Die Werkstatt wehrte sich mit dem Argument, ihr Auftrag habe auf Instandsetzung gemäß den gutachterlichen Feststellungen gelautet, und genauso habe sie repariert. Eine Abweichung eines im Schadengutachten fehlerhaft bezeichneten Teils habe sie mit dem Geschädigten besprochen.
Nach Ansicht des AG Hamburg ist es als unstreitig anzusehen, dass Grundlage der Reparatur das Schadengutachten ist, das den Reparaturumfang bezeichnet. Die Werkstatt ist nicht gehalten, Unstimmigkeiten im Gutachten aktiv zu suchen und den Geschädigten darauf aufmerksam zu machen (AG Hamburg, Urteil vom 27.02.2025, Az. 31b C 36/24, Abruf-Nr. 247571, eingesandt von Rechtsanwalt Christof Simon, Schulenberg und Simon, Hamburg).
AUSGABE: UE 5/2025, S. 1 · ID: 50387856