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RegressDer größte Kraftfahrtversicherer versucht es nun mit Desinfektionskosten-Regressen bei den Werkstätten – was tun?

Abo-Inhalt01.04.20254849 Min. Lesedauer

| Ahnen konnte man es bereits, jetzt besteht Gewissheit: Der größte Kraftfahrtversicherer experimentiert nun mit Regressen gegen Werkstätten wegen Desinfektionskosten, die an den Geschädigten erstattet wurden. Die Logik: Der BGH habe gesagt, 33,18 Euro seien in Ordnung. Die Differenz zu den oftmals abgerechneten drei Arbeitswerten zzgl. 7,50 Euro Materialkosten verlangt der Versicherer nun zurück. Das ist jedoch deutlich zu simpel gestrickt: Der BGH hat die 33,18 Euro nicht als Obergrenze deklariert, sondern als „revisionsrechtlich nicht zu beanstanden“. |

Im „Werkvertragsrecht rückwärts“ – denn das ist der Regressprozess ja – geht es um ganz andere Fragen, nämlich die des § 632 Abs. 2 BGB. Noch liegen nicht genug Klagen vor, um ein klares Muster zu erkennen. Dennoch haben wir als Erste-Hilfe-Maßnahme einen Klageerwiderungstext entworfen, der auf den vorliegenden Beispielen basiert. Er muss ggf. angepasst werden, ist aber in jedem Fall eine Denkschule für die richtige Argumentation.

Weiterführender Hinweis
  • Rechtsanwaltstextbaustein RA077: Erwiderung auf Desinfektionskostenregress- Klage (H) auf iww.de/ue → Abruf-Nr. 50371037

AUSGABE: UE 5/2025, S. 1 · ID: 50370979

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