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GutachterkostenLG Stuttgart: Eine Überschreitung des Ortsüblichen um 20 Prozent bei den Gutachterkosten ist nicht laienerkennbar
| Liegen die Gutachterkosten etwa 20 Prozent über dem ortsüblichen Honorar, ist das für den Geschädigten nicht erkennbar, entschied das LG Stuttgart. |
Der subjektbezogene Schadenbegriff in der Ausprägungsform des Sachverständigenrisikos ist also anwendbar, wenn Zahlung an den Gutachter Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche verlangt wird (LG Stuttgart, Az. 56 O 182/24, Abruf-Nr. 247576, eingesandt von Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle).
Wichtig | Durch den Urteilstext geistert das Wort „Mittelwert“ Auf den kommt es nach Auffassung von UE ohnehin nicht an, denn „das Übliche“ ist nach Ansicht des BGH stets eine Bandbreite (BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az. X ZR 122/05, Rz. 10, Abruf-Nr. 061058).
- Beitrag „Gilt die BGH-Rechtsprechung zum „Sachverständigenrisiko“ auch für ergänzende Leistungen?“, UE 08/2024, Seite 11 → Abruf-Nr. 50097021
AUSGABE: UE 5/2025, S. 4 · ID: 50388516