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Fiktive AbrechnungZumutbarkeitsgrenze überschritten: Wenn die Verweisungswerkstatt 12,5 km und die Markenwerkstatt 1,1 km entfernt ist

Abo-Inhalt14.02.20253493 Min. Lesedauer

| Eine Entfernung der Verweisungswerkstatt, auf deren Basis der Versicherer die Kosten der fiktiven Reparatur erstatten möchte, von 12,5 km ist im Grundsatz in Ordnung. Liegt die Markenwerkstatt aber nur 1,1 km und damit in Fußweite entfernt, sind die 12,5 km doch unzumutbar, so das AG Ansbach. |

Denn: Ist die Referenzwerkstatt wie im vorliegenden Fall mehr als doppelt so weit entfernt und beträgt die Entfernungsdifferenz mehr als zehn km, ist die Zumutbarkeitsgrenze in der Regel überschritten (AG Ansbach, Urteil vom 16.01.2025, Az. 3 C 855/24, Abruf-Nr. 246557, eingesandt von Rechtsanwalt Norbert Schreck, Jacobs & Kollegen, Erlangen).

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Markenwerkstatt näher als Verweisungswerkstatt – AG Berlin-Mitte sieht Entfernung von 20 km als nicht mühelos erreichbar an“, UE 3/2024, Seite 4 → Abruf-Nr. 49921644
  • Beitrag „Neue Hinweise vom AG und LG Wuppertal zur Entfernung der Verweisungswerkstatt“, UE 4/2024, Seite 6 → Abruf-Nr. 49971631

AUSGABE: UE 3/2025, S. 2 · ID: 50321219

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