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KaskoAnrechnung des Restteilwerts: Was dies im Fall eines sperrigen Karosserieteils bedeutet
| In vermutlich allen Kaskoverträgen gibt es eine Regelung, dass Altteile beim Versicherungsnehmer verbleiben und mit ihrem Wert angerechnet werden. In den Musterbedingungen des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ist das die Klausel A.2.5.7.2. Eine solche Anrechnung des Werts beschädigter Teile fand bisher allerdings nur punktuell statt. Nun liegt UE ein erster Vorgang vor, bei dem ein Karosserieteil betroffen ist. UE erläutert, was das für die Beteiligten bedeutet. |
Die klassischen Fälle der Anrechnung beschädigter Teile
Das beschädigte Fahrerhaus eines Lkw, das unfallbedingt erneuert wurde, war stets das Paradebeispiel für Anrechnung des Werts beschädigter Teile. Der 3.000-Euro-Scheinwerfer, an dem nur eine Aufhängung abgebrochen war, kam im Einzelfall auch auf den Zettel.
Neuer Versuch: Anrechnung des Werts eines beschädigten Stoßfängers
In dem Fall, der UE vorliegt, legt der Versicherer für einen Stoßfänger hinten, der nicht gebrochen, sondern nur zerschürft ist, ein Angebot eines Aufkäufers über 65 Euro vor, das er über eine Restwertbörse eingeholt hat. Den Betrag zieht er von der Erstattung der Reparaturrechnung ab. Ob das ein Einzelfall oder der Anfang einer Testphase ist, kann UE nicht einschätzen. Dass es den Restwertbörsen leichtfallen wird, eine Rubrik für Teile statt ganzer Autos einzurichten, ist offensichtlich.
Vertragliche Regelung in A.2.5.7.2 ist eindeutig
Die Klausel in den Kaskobedingungen ist eindeutig. Auf den ersten Blick ist das Abrechnungsverhalten des Versicherers nicht zu beanstanden. Und wenn man ehrlich ist: Oft ist der Wert der Restteile auch üppig. In den oben beschriebenen Scheinwerfer-Fällen war die Empörung der nur mittelbar betroffenen Werkstätten (abgezogen wird der Betrag ja beim Kunden) deshalb so groß, weil sie wirtschaftlich doch unmittelbar betroffen waren: Das Teil wäre möglicherweise gar nicht in die Entsorgung gegangen. Stattdessen hätte die Werkstatt den Scheinwerfer verkauft und dabei üppig verdient.
Die Aufregung bei dem mittelbar im Stoßfänger-Fall betroffenen Autohaus ist auch groß: Den Scheinwerfer kann man dem Kunden zwar in den Kofferraum legen. Dann kann der den bis zur Abholung durch den Aufkäufer in den Keller legen. Beim Stoßfänger sind die Handhabungsprobleme aber so groß wie das übrig gebliebene Teil.
Wichtig | Und da setzt die einzige Idee an, mit der die Altteile-Anrechnungsklausel in den Kaskobedingungen angegriffen werden könnte: Die Auswirkungen der Klausel sind manchmal schwer zumutbar. Auf dieser Grundlage kann – mit sehr unsicheren Erfolgsaussichten – der Versuch unternommen werden, die Klausel als unzumutbar durch das Gericht verwerfen zu lassen.
AUSGABE: UE 3/2025, S. 14 · ID: 50328164