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MietwagenkostenAG Goslar benennt die Anforderungen an ein Mietwagenangebot des Versicherers
| Ein Schreiben des Versicherers an den Geschädigten, mit dem der Versicherer bestätigt, dass er einen telefonisch besprochenen Anmietwunsch des Geschädigten an einen dem Versicherer nahestehenden Autovermieter weitergeleitet hat, ist kein Nachweis dafür, dass ein den Geschädigten bindendes Mietwagenangebot abgegeben wurde. Das hat das AG Goslar entschieden. |
Nähere Angaben zum tatsächlichen Preis, zur Fahrzeugklasse sowie zu weiteren Modalitäten der Anmietung wurden in dem Schreiben nicht mitgeteilt. Unter Angabe einer Telefonnummer der Firma obläge es dem Geschädigten, diese notwendigen Vertragsbestandteile mit der Firma zu besprechen. Dies sind wesentliche Zwischenschritte, weswegen das Schreiben gerade kein „ohne Weiteres“ annehmbares Angebot darstellt, so das AG Goslar (Urteil vom 25.10.2024, Az. 28 C 61/23, Abruf-Nr. 246028, eingesandt von Rechtsanwalt Tim Rischmüller, Braunschweig).
AUSGABE: UE 3/2025, S. 5 · ID: 50292075