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Fiktive AbrechnungLässt sich Mehrwertsteuer aus den Reparaturkosten geltend machen bei Neuanschaffung nach drei Jahren?

Abo-Inhalt20.02.20253616 Min. Lesedauer

| Erst fiktiv abgerechnet und dann teilrepariert weitergenutzt: Ein unfallbeschädigter Mercedes Sprinter wurde nach unstreitigem Schaden repariert (teils in der Werkstatt, teils in Eigenregie). Der Geschädigte rechnete fiktiv ab und bekam den Schaden netto erstattet, vollständig jedoch erst nach einem Rechtsstreit, der vor Kurzem endete. Jetzt, drei Jahre nach dem Unfall, hat der Geschädigte das Fahrzeug nun durch einen Neuwagen ersetzt. Ein UE-Leser fragt: Kann der Geschädigte jetzt die Mehrwertsteuer nachfordern? |

Antwort | Alles entscheidend ist: Ist der Neukauf drei Jahre später die Ersatzbeschaffung wegen des Unfalls – oder ist das schlicht und einfach der Ersatz des inzwischen verschlissenen Sprinters durch einen neuen? Die Vermutung spricht für Letzteres. Diese Vermutung muss entkräftet werden. Das wird schwierig. Ein neuer Sprinter ist eine Investition in einer Höhe, bei der es nicht leichtfällt zu erklären, warum – bildhaft gesprochen, weil UE die exakten Zahlen nicht kennt – „der Tausender“ der Kürzung bei der fiktiven Abrechnung über kaufen können oder nicht entscheidet. Freiwillig wird der Versicherer hier nicht die Mehrwertsteuer nachzahlen, und einen Rechtsstreit darum schätzt UE nicht als besonders aussichtsreich ein.

AUSGABE: UE 3/2025, S. 1 · ID: 50326147

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