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AusfallschadenLG Göttingen: Unfallbedingt angemieteten Ersatzwagen während der Kur genutzt – kein Verstoß gegen Schadenminderungspflicht
| Eine Mutter-Kind-Kur ist nicht mit einem Krankenhausaufenthalt zu vergleichen, währenddessen der unfallbedingt angemietete Ersatzwagen ohnehin nicht hätte benutzt werden können. Zu diesem Schluss kommt das LG Göttingen im Streit um Mietwagenkosten während der Mutter-Kind-Kur. |
Hintergrund | Neben der An- und Abreise von Göttingen zum Kurort an der Ostsee und zurück wurden mit einem unfallbedingt angemieteten Ersatzwagen auch kleine Strecken am Ort der Kur zurückgelegt. In der Anmietung liegt daher kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, so das LG Göttingen. Auch die Mietwagenrückgabe erst nach der Rückkehr von der Kur, obwohl das verunfallte Fahrzeug bereits wenige Tage zuvor fertig repariert war, geht in Ordnung.
Dass das Fahrzeug auf den Ehemann zugelassen ist, führt für den Ehemann als Geschädigten auch dann zu einem Ausfallschaden, wenn wegen der innerfamiliären Zuordnung des Fahrzeugs auf die Ehefrau der Schaden nicht darin besteht, dass er selbst das Fahrzeug nicht nutzen kann. Die fehlende Nutzbarkeit für den beabsichtigten Zweck der Nutzung durch die Ehefrau genügt (LG Göttingen, Az. 8 O 248/23, Abruf-Nr. 246726, eingesandt von Rechtsanwalt Christoph Simon, Hamburg).
AUSGABE: UE 3/2025, S. 4 · ID: 50329460