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SV-HonorarAG Böblingen: Grundlage der Gutachterkosten sind die Reparaturkosten vor der Verweisung auf eine andere Werkstatt
| Der Schadengutachter kalkuliert mit den Stundenverrechnungssätzen der Markenwerkstatt am Ort, weil das nach der BGH-Rechtsprechung die Grundlage ist, solange der Versicherer bei der fiktiven Abrechnung noch nicht auf eine andere Werkstatt verwiesen hat. Der Versicherer greift zur Verweisung, weil das betroffene Fahrzeug älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt ist. Ist die Grundlage für das Gutachtenhonorar der Schadenbetrag vor oder nach der Verweisung? Darüber hatte das AG Böblingen zu entscheiden. |
Nach Ansicht des AG ist der Schadenbetrag vor der Verweisung die Grundlage für das Gutachterhonorar. Der Grund: Beauftragt der Geschädigte – wie im Streitfall – den Gutachter mit der Schadenschätzung zum Zwecke der Schadenregulierung, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen zu erstellen. Zu weiteren Erhebungen und Berechnungen ist der Sachverständige auch nicht im Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners verpflichtet.
Unerheblich ist hierbei, ob der Versicherer im Nachhinein durch einen wirksamen Verweis auf eine kostengünstigere Vergleichswerkstatt letztlich nur geringere Nettoreparaturkosten erstattet. Der Sachverständige macht also berechtigterweise die von ihm festgestellten Nettoreparaturkosten zur Grundlage seiner Gebührenkalkulation (AG Böblingen, Az. 3 C 857/23, Abruf-Nr. 246670, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Böblingen).
AUSGABE: UE 3/2025, S. 2 · ID: 50328224