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ReparaturkostenLG Berlin: Eine ausgelastete Werkstatt darf die Reparatur am eigenen Fahrzeug so abrechnen, als sei es ein Kundenfahrzeug
| Repariert eine Werkstatt das bei einem Haftpflichtschaden beschädigte Fahrzeug, das ihr selbst gehört, kann sie den Schaden so abrechnen, als sei das ein Kundenfahrzeug. Voraussetzung: Sie hatte genug Kundenaufträge. Dies hat das LG Berlin entschieden und die Spielregeln zusammengefasst. |
Nach der Rechtsprechung des BGH hat ein Gewerbetreibender, der die ansonsten gewinnbringend eingesetzten Kapazitäten seines Betriebs dazu benutzt, beschädigtes Eigentum selbst zu reparieren, einen Anspruch darauf, dass ihm die Kosten einer Fremdreparatur ersetzt werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Betrieb nicht ausgelastet ist und deshalb ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur genutzt werden können. Für Letzteres ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet, wobei allerdings dem Geschädigten (hier Werkstatt) im Rahmen der sekundären Darlegungslast eine konkrete Darstellung der betrieblichen Auslastungssituation obliegt.
Im Urteilsfall hatte die Werkstatt, bezogen auf den relevanten Zeitraum, ergänzend zu der Zahl der im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter vorgetragen. Ferner hatte sie eine Überstundensituation vorgetragen. Daher hätte es nunmehr dem Versicherer oblegen, diesen Vortrag zu widerlegen. Ein einfaches Bestreiten genügt nicht, so das LG Berlin (Urteil vom 05.02.2024, Az. 46 S 2/24, Abruf-Nr. 246731, eingesandt von Rechtsanwalt Umut Schleyer, Berlin).
AUSGABE: UE 3/2025, S. 1 · ID: 50330198