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AusfallschadenAG Hohenstein-Ernstthal: Nutzung des Fahrzeugs ohne Dachhimmel ist nicht zumutbar

Abo-Inhalt24.02.20253648 Min. Lesedauer

| Solange ein unfallbeschädigter Dachhimmel als Ersatzteil nicht lieferbar ist, darf der Geschädigte das Fahrzeug in der Werkstatt lassen. Er muss das Fahrzeug nicht bis zur Lieferung des Dachhimmels nutzen, so das AG Hohenstein-Ernstthal. |

Im Urteilsfall ging es um 44 Tage Nutzungsausfallentschädigung, weil der Dachhimmel als Ersatzteil nicht lieferbar war. Der Versicherer meinte, man könne doch auch mal ohne den Dachhimmel im Fahrzeug fahren. Das ansonsten fertig reparierte Fahrzeug wegen des fehlenden Dachhimmels in der Werkstatt zu lassen, statt es bis zu dessen Lieferung zu nutzen, sei ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht.

Das AG sah dies anders: Der Dachhimmel, so das sachverständig beratene Gericht, ist im Hinblick auf das korrekte Auslösen der Kopfairbags ein Teil des Insassenrückhaltesystems im Fahrzeug, bei dessen Fehlen die Systeme nicht ordnungsgemäß funktionieren. Die passive Sicherheit ist ohne den Dachhimmel reduziert. Also ist die Nutzung des Fahrzeugs ohne den Dachhimmel nicht zumutbar (AG Hohenstein-Ernstthal, Urteil vom 07.02.2025, Az. 1 C 250/24, Abruf-Nr. 246650, eingesandt von Rechtsanwalt Sven Schönherr, Schwarzenberg/Erzgeb.).

AUSGABE: UE 3/2025, S. 4 · ID: 50327977

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