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RegressMarktführer beginnt mit Honorarregressen bei Sachverständigen – das sind die Gegenargumente

Abo-Inhalt11.02.20253298 Min. Lesedauer

| Die neue Regressabteilung des Marktführers in der Kfz-Versicherung nimmt offensichtlich ihre Arbeit auf: Sie fordert einen Teil des Sachverständigenhonorars zurück. Anders als beim zweitgrößten Kfz-Versicherer lebt der Marktführer dabei keine Zeithonorar-Fantasien aus. Stattdessen versucht er, den Mittelwert der BVSK-Honorarbefragung zur Obergrenze zu stilisieren oder das HUK-Tableau. UE liegen dazu Vorgänge auf dem Tisch. |

Regresse scheitern bereits am verwendeten Abtretungsformular

Nach Auffassung von UE werden diese Regresse bereits am verwendeten Abtretungstext scheitern. Denn auch in der zweiten Version seines Formulars (die erste war offensichtlich neben der Sache) nimmt der Versicherer Bezug auf das „Sachverständigenrisiko“ und verlangt insoweit „nicht erforderliche“ Gutachterkosten zurück. Doch der (nach Auffassung des Versicherers) überhöhte Teil der Gutachterkosten war doch gerade wegen der Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs in der Ausprägungsform des Sachverständigenrisikos „erforderlich“. Damit trägt die Abtretung nicht den geltend gemachten Anspruch, der sich schnöde als Anspruch auf Rückforderung (angeblich) werkvertraglich überhöhten Sachverständigenhonorars darstellt.

Wichtig | Wenn die Abtretung, wie UE meint, nicht trägt, ist auch der Rückgriff auf den „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ nicht möglich. Denn der greift nur beim Gutachteninhaltsregress, nicht dagegen beim Gutachtenhonorarregress. Die Details dazu in Rechtsanwaltstextbaustein RA076.

Der Durchschnitt ist nicht die Obergrenze

Ein sehr alter Hut ist die Erkenntnis, dass der Durchschnitt nicht die Obergrenze ist. Denn ein Durchschnitt setzt sich per Definition aus niedrigeren und höheren Werten zusammen, sonst wäre es keiner. Wenn man nun den Durchschnitt zur Obergrenze erklärte, würden alle Beträge entfallen, die den Durchschnitt oberhalb gebildet haben. Und sofort gäbe es einen neuen Durchschnitt. Der wäre wiederum die Obergrenze, und zack, da wäre ein neuer Durchschnitt. Das entlarvt sich von ganz allein. Das HUK-Tableau ist auch keine Obergrenze.

BGH: Wenn nicht vereinbart, dann übliches Gutachterhonorar

Wenn der Schadengutachter sein Honorar nicht vereinbart hat, kommt es auf dessen Üblichkeit an (§ 632 Abs. 2 BGB). Zur Üblichkeit sagt der BGH: „Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite, neben die darüber hinaus aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche ‚Ausreißer‘ treten können.“ (BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az. X ZR 122/05, Rz. 10, Abruf-Nr. 061058).

Weiterführender Hinweis
  • Rechtsanwaltstextbaustein RA076: HUK und Sachverständigenhonorarregress (H) → Abruf-Nr. 50314560

AUSGABE: UE 3/2025, S. 13 · ID: 50314339

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