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AbschleppkostenKostenträchtige Sicherungsmaßnahmen bei unfallbeschädigtem E-Fahrzeug sind vom subjektbezogenen Schadenbegriff gedeckt
| Dass ein stark unfallbeschädigtes Elektrofahrzeug von der Unfallstelle zum Betriebshof des Abschleppunternehmers geschleppt wird, weil das Autohaus, in dem der Geschädigte Kunde ist, zur Unfallzeit am Wochenende geschlossen ist, ist nicht zu beanstanden. Zu dem Schluss gelangt das LG Göttingen. |
Dass der Abschleppunternehmer kostenträchtige Sicherungsmaßnahmen ergreift – nämlich die Aufbewahrung in einem Überflutungscontainer, der ggf. mit Wasser geflutet werden kann, wenn sich die Batterie gefährlich erhitzt –, ist mindestens vom subjektbezogenen Schadenbegriff gedeckt. Es obliegt nämlich der Bewertung des fachkundigen Abschleppunternehmers, auf welche Weise das Fahrzeug auf seinem Betriebsgelände gesichert wird, um weitere Schäden zu vermeiden. Darauf hat der Geschädigte keinen Einfluss. Und selbst wenn er ihn hätte, hielte ein Laie die ergriffenen Maßnahmen für angemessen. Subjektbezogen sind die Kosten also zu erstatten. Dass bei beschädigten Elektrofahrzeugen von der Hochvoltkomponente erhebliche Gefahren ausgehen, wird im Urteil als gerichtsbekannt bezeichnet (LG Göttingen, Az. 8 O 248/23, Abruf-Nr. 246726, eingesandt von Rechtsanwalt Christoph Simon, Hamburg).
AUSGABE: UE 3/2025, S. 3 · ID: 50329465