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GutachterkostenAG Köln: Gutachten für beschädigtes E-Bike ist erforderlich – Schadengutachter sollte aber ausreichend Kenntnis haben

Abo-Inhalt26.02.20253684 Min. Lesedauer

| Bei der unfallbedingten Beschädigung eines E-Bikes ist ein Schadengutachten genauso zu betrachten wie bei der Beschädigung eines Autos. Es ist schadenrechtlich erforderlich, entschied das AG Köln. |

Auch wenn das Schadengutachten im Fall eines beschädigten E-Bikes schlecht gemacht ist, sind die Kosten nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadenbetrachtung zu erstatten, weil der E-Bike-Besitzer (Geschädigter) darauf keinen Einfluss hatte. Das allerdings ist kein Freibrief für Schadengutachter, sich ohne ausreichende Kenntnis der Materie in den Fahrradgutachtenmarkt zu stürzen. Denn der E-Bike-Besitzer muss seinen eventuellen Rückforderungsanspruch gegen den Schadengutachter an den regulierenden Haftpflichtversicherer Zug um Zug gegen Erstattung der ungekürzten Gutachterkosten abtreten. Und der wird sich in diesem Fall ziemlich sicher beim Schadengutachter melden. Wer viele Gutachtentexte aus seinen auf Kraftfahrzeuge ausgerichteten Schadengutachten übernimmt und auf die Karosserie oder die Zulassungsbescheinigung Teil II abstellt, wer schreibt, dass er die Bewertung des Fahrrads unter Einbeziehung einer VIN-Abfrage vorgenommen hat, hat sich mindestens blamiert. Ob genug Stoff für einen durchgreifenden Regress vorliegt, kann auf der Grundlage des Urteils nicht beurteilt werden.

Da ihm der Schadengutachter von seinem Fahrradhändler empfohlen wurde, durfte der E-Bike-Besitzer ihn dennoch für qualifiziert halten, so das AG Köln (Az. 274 C 72/23, Abruf-Nr. 246728, eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Engelberg, Siegburg).

AUSGABE: UE 3/2025, S. 5 · ID: 50329533

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