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RestwertregressVersicherer wollen Schadengutachter offenbar durch Restwertregresse disziplinieren – was tun?

Abo-Inhalt17.02.20253517 Min. Lesedauer

| Mit einer neuen, derzeit noch kleinen Welle von Restwertregressen verfolgen Versicherer offenbar das Ziel, die Schadengutachter mit Regressen so lange zu malträtieren und von sinnvoller Arbeit abzuhalten, bis sie freiwillig den Sondermarkt im Internet bemühen, um Ruhe zu bekommen. UE erläutert, was davon zu halten ist und wie Schadengutachter reagieren. |

BGH verfolgt das Ziel des Komforts des Geschädigten

Seit der Entscheidung des BGH zum Restwertregress ist eindeutig und stabil geklärt: Für den nicht gewerblich mit dem An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen befassten Geschädigten soll der Schadengutachter den Restwert am örtlichen allgemeinen Markt ermitteln. Denn der BGH verfolgt nicht das Ziel des maximal hohen Restwerts, sondern des Komforts des Geschädigten. Der soll im Zuge des Ersatzkaufs den Unfallwagen in Zahlung geben können. Und daran soll sich auch der Schadengutachter orientieren (BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. VI ZR 205/08, dort Rz. 8 und 10, Abruf-Nr. 090691). Insoweit haben die Schadengutachter wenig zu befürchten, wenn die maßgeblichen örtlichen Offerten plausibel sind.

Achtung: Nicht jeder „Örtliche“ ist ein relevanter Örtlicher

Bei der Betrachtung mehrerer Vorgänge hat UE jedoch Schwachstellen entdeckt. Der Gutachter hat nur oder auch örtliche Restwertspezialisten und/oder den örtlichen Abschleppunternehmer, der keinen Verkauf von unbeschädigten Fahrzeugen betreibt, in die Restwertermittlung einbezogen. Das sind dann nicht die örtlichen Bieter, die der BGH meint. Dort kann der Geschädigte sein Unfallfahrzeug nicht bei der Ersatzbeschaffung in Zahlung geben. Das ist gefährlich. Denn dann hat der Gutachter ja nicht das Motiv des BGH beachtet. So ist das Argument „Der Gutachter hat es richtig gemacht, und der Versicherer will es falsch …“ auf dünnem Eis unterwegs.

Wenigstens zwei „richtige“ örtliche Fahrzeughändler einbeziehen

Wenn wenigstens zwei „richtige“ örtliche Fahrzeughändler einbezogen sind und dazu noch der Abschleppunternehmer, der das höchste Gebot abgegeben hat, weil das Fahrzeug dort bereits stand, dann lässt sich das retten. Denn dem Versicherer ist dadurch kein Schaden entstanden, weil der ja noch mehr geboten hat als die anderen. Aber warum steigt der Abschleppunternehmer nicht einfach zu einem bei drei anderen Marktteilnehmern ermittelten Betrag ein? Er muss doch gar nicht als Höchstbieter im Gutachten stehen. Denn genau genommen gehört er da nach der Rechtsprechung des BGH nicht hinein.

Weiterführender Hinweis
  • Um die Bearbeitung der Restwertregresse zu erleichtern, hat UE unter dem Rechtsanwaltstextbaustein RA075 (Abruf-Nr. 50307668) eine Klageerwiderung entworfen. Wie weit das Pulver bereits vorgerichtlich verschossen wird, muss jeder Schadengutachter mit seiner anwaltlichen Vertretung selbst entscheiden.

AUSGABE: UE 3/2025, S. 12 · ID: 50322208

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