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LohnsteuerNeun-Euro-Ticket als Jobticket: BMF sorgt für Rechtsklarheit

Abo-Inhalt01.06.20226222 Min. Lesedauer

| Seit dem 01.06.2022 gilt das Neun-Euro-Ticket. Just in time hat das BMF mit Schreiben vom 30.05.2022 Stellung zu der Frage genommen, wie Zuschüsse des Arbeitgebers lohnsteuerlich zu behandeln sind. |

Dem BMF zufolge gelten die folgenden Grundsätze (BMF, Schreiben vom 30.05.2022, Az. IV C 5 – S 2351/19/10002 :007, Abruf-Nr. 229455):

  • Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets im Kalendermonat übersteigen. Das gilt aber nur insoweit, dass die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).
  • Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
  • Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag. Sie sind vom Arbeitgeber nach § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 EStG zu bescheinigen. Bescheinigt werden müssen die gesamten nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr.
Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Das Neun-Euro-Ticket im ÖPNV für Juni bis August 2022: Vorteile für Arbeitnehmer und -geber“, SSP 6/2022, Seite 13 → Abruf-Nr. 48361857
  • Lehrvideo „Das Neun-Euro-Ticket im ÖPNV: So wird es steuerlich gehandhabt“ auf ssp.iww.de → Abruf-Nr. 48390586

AUSGABE: SSP 7/2022, S. 5 · ID: 48398167

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